Auskunftsrecht eines Arbeitnehmers

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat einem Arbeitnehmer mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (17 Sa 11/18) ein umfassendes Auskunftsrecht gegen seinen Arbeitgeber betreffend über ihn gesammelte personenbezogene Daten zugesprochen

Sachverhalt

Der Kläger war Führungskraft in der Rechtsabteilung eines großen deutschen Fahrzeugherstellers mit Sitz in Stuttgart. Während seines Arbeitsverhältnisses kam es zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber. Schließlich führte der Arbeitgeber 2017 auch eine interne Compliance-Ermittlung gegen den Arbeitnehmer durch. Im Herbst kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis nach mehreren Abmahnungen wegen Minderleistung.

Im Kündigungsschutzprozess verlangte der Arbeitnehmer Auskunft über sämtliche zu seiner Person gespeicherten Daten. Dabei stützte er sich auch auf seinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 der im Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Arbeitgeber verweigerte diese Auskunft. Er berief sich unter anderem auf den Schutz berechtigter Interessen so genannter »Whistleblower«, also Personen, die bei der Compliance-Ermittlung Auskünfte über den Kläger geliefert hatten.

Entscheidung des LAG


Das LAG Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht. Sowohl die Beendigungskündigung als auch die Abmahnungen hielten einer gerichtlichen Überprüfung in der Berufungsinstanz nicht stand. Das Auskunftsrecht des Klägers sah die 17. Kammer ebenfalls als gegeben an. Dieses umfasse nicht nur die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Personalakte, sondern auch die umfassende Offenlegung der internen Ermittlungen im Rahmen des BPO-Verfahrens. Die Beklagte verarbeite personenbezogene Daten über den Kläger, weshalb diesem sowohl die erweiterte Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als auch ein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zustünden. Die Ansprüche seien vorliegend nicht durch berechtigte Interessen Dritter eingeschränkt. Der pauschale Verweis auf die Schutzbedürftigkeit der Hinweisgeber reiche für die Begründung eines hinreichenden Interesses nicht aus. Zudem sei nicht konkret dargetan, welche personenbezogenen Daten infolge des Schutzes Dritter einer Auskunft entzogen sind.

Konsequenz für Unternehmen

Der neue Art. 15 DSGVO entfaltet Sprengkraft. Die Rechte von Arbeitnehmern, umfassend Einsicht in die über sie vom Arbeitgeber gesammelten Daten nehmen zu dürfen, wurden deutlich gestärkt. Ganz neu ist das Recht auf Aushändigung dieser Daten in Form einer elektronischen Kopie (Art. 15 DSGVO). Zudem gehört der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu den Rechten, deren Verletzung mit erheblichen Geldbußen belegt werden kann (Art. 83 DSGVO).

Bewertung

Diese Entscheidung ist vor allem interessant, weil der Kläger Auskunft über eine spezielle Datenkategorie beansprucht hat, der im Arbeitsverhältnis regelmäßig eine besondere Sensibilität beigemessen wird: Seine persönlichen Leistungs- und Verhaltensdaten. Daran wird deutlich, dass die datenschutzrechtliche Auskunft und das Recht auf Erteilung einer Datenkopie auch im Arbeitsverhältnis ein weites Anwendungsfeld besitzen.

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