Artikel „Der Zugang von E-Mails im Rahmen der Geltendmachung von Betroffenenrechten“ veröffentlicht

In der „BvD-News 01/2023“ haben die Autoren Nicole Schmidt, Lilly Steinbrecher (LL.B.) und Laura Toska Genkinger von der SüdWest Datenschutz gemeinsam einen Artikel zum Thema E-Mailzugang und die Auswirkungen bei der Geltendmachung der Betroffenenrechte veröffentlicht.

Erfahren Sie, welche Unsicherheiten in Bezug auf den Eingang einer E-Mail bestehen. Daneben informiert der Artikel in den BvD-News über die Auswirkungen des Zeitpunkts der Zugangs auf die Fristberechnung für Bearbeitung der Betroffenenrechte.

Wichtigkeit von E-Mails in heutiger Zeit

Da E-Mails in unserer Gesellschaft kaum wegzudenken sind, werden auch solche formellen Anträge, wie die Geltendmachung eines Betroffenenrechts, per E-Mail gestellt. Die Praxis zeigt, dass die Versendung via E-Mail die häufigste Wahl ist. Der Kontakt mittels Briefs oder Telefon ist dabei rückläufig und kommt mittlerweile fast gar nicht mehr zum Zuge.

Umso wichtiger ist somit der Umgang mit entsprechenden E-Mails und der Berechnung des korrekten Fristbeginns, um somit Bußgelder zu vermeiden und dem Datenschutz gerecht zu werden. Gerade im Unternehmensalltag herrscht ein immer größeres Bewusstsein für den Datenschutz und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. 

Verschiedene Herangehensweisen

Für die Geltendmachung eines Betroffenenrechts ist der Zeitpunkt des Antragseingangs maßgeblich für die Fristberechnung.

Im Artikel lesen Sie, wieso es unterschiedliche Herangehensweisen gibt und wo die Unterschiede zwischen Antragseingang und Zustellung liegen. Im Weiteren wird auf die Auslegungsfähigkeit nach der DSGVO eingegangen.

Gerade in unserer heutigen Zeit ist der Zugang einer E-Mail von hoher Bedeutung für die Berechnung von Fristen. Hierzu wurde mittels unzähliger Rechtsprechungen bereits ausführlich für Klärung gesorgt.

In Bezug auf die Auslegungsfähigkeit auf die DSGVO herrscht allerdings noch Klärungsbedarf.

Einfache Frage – einfach beantwortet?

Gemäß dem BGB geht es um die Definition des Zugangs einer Willenserklärung. Dies gilt in Bezug auf elektronische Willenserklärungen in der Regel, wenn die Nachricht auf dem Mailserver des Empfängers zum Abruf bereitsteht und der Eingang zu gewöhnlichen Geschäftszeiten erfolgt ist.

Die DSGVO stellt allerdings auf den Eintragseingang ab. Eine genauere Erläuterung bleibt hierzu abzuwarten. 

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