Abberufung Datenschutzbeauftragter: Was muss beachtet werden?

Die Bedeutung eines Datenschutzbeauftragten rückt bei Unternehmen immer mehr in den Vordergrund. Ein Datenschutzbeauftragter ist unerlässlich, um den rechtlichen Pflichten und Datenschutzbestimmungen nachzugehen. Dieser muss unter bestimmten Voraussetzungen von Unternehmen oder öffentlichen Stellen bestellt werden.

Was passiert jedoch, wenn der Datenschutzbeauftragte abberufen werden muss, seine Funktion also beendet wird? In diesem Beitrag erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Abberufung des Datenschutzbeauftragten und wie man dabei vorgehen sollte, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Bei der Abberufung spielt die Unterscheidung zwischen einem externen und einem internen Datenschutzbeauftragten eine wesentliche Rolle, da diese in der Vorgehensweise und Komplexität verschieden sind.

Abberufung interner Datenschutzbeauftragter

Bei einem internen Datenschutzbeauftragten muss die Abberufung von der Kündigung unterschieden werden. Ein interner Datenschutzbeauftragter ist ein Mitarbeiter des Unternehmens und steht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen. Die Person kann lediglich von der Funktion als Datenschutzbeauftragter abberufen werden, bleibt aber weiterhin angestellt in ihrem Unternehmen. Die Kündigung hingegen beendet das Anstellungsverhältnis.

Im neuen BDSG befindet sich ein erweiterter Schutz von betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Gemäß § 38 Abs.2 BDSG gilt auch für betriebliche Datenschutzbeauftragte der besondere Schutz, der in § 6 Abs.4 BDSG für behördliche Datenschutzbeauftragte vorgesehen ist. Demnach ist die Abberufung nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig, also unter Einhaltung der strengen Regelungen einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

Gleiches gilt für das Arbeitsverhältnis des Datenschutzbeauftragten, welches nicht ohne Weiteres gekündigt werden kann, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Die Umgehung der regulären Kündigungsfrist ist ebenfalls unzulässig, wenn ein Datenschutzbeauftragter seine Funktion nicht mehr ausübt und noch kein Jahr seitdem vergangen ist.

Abberufung externer Datenschutzbeauftragter

Im Gegensatz zum internen Datenschutzbeauftragten scheint die Abberufung externer Datenschutzbeauftragter einfacher. Bei einem externen Datenschutzbeauftragten handelt es sich nämlich nicht um einen eigenen Mitarbeiter mit besonderem Schutz vor einer Kündigung. Stattdessen wird dieser über einen Dienstleistungsvertrag beauftragt. Worin seine Aufgaben festgelegt sind.

Hier bedarf es einer Kündigung des Dienstleistungsvertrages. Die Fristen der Kündigung hängen von den Regelungen ab, die im Vertrag getroffen wurden. Anschließend muss noch eine Aufhebung der Bestellung als Datenschutzbeauftragter erfolgen, um die formale Benennung rückgängig zu machen. Wichtig ist es, anschließend die Aufsichtsbehörde den neuen Datenschutzbeauftragten zu nennen.

Einvernehmliche Abberufung

Kündigt ein Datenschutzbeauftragter selbst, ist unter Umständen eine einvernehmliche Abberufung möglich. Hier einigen sich Datenschutzbeauftragter und Unternehmen gemeinsam auf eine Beendigung der Tätigkeit.

Betriebsbedingte Kündigung oder Betriebsübergang

Eine betriebsbedingte Kündigung zum Beispiel wegen Betriebsschließung ist ebenfalls möglich. Andererseits sind betriebsbedingte Kündigungen nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen, wenn das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis ansonsten auf Dauer sinnentleert wäre, weil eine Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann.

Im Falle eines Betriebsübergangs wird der ehemalige Datenschutzbeauftragte nicht automatisch Datenschutzbeauftragter in seinem neuen Arbeitsverhältnis. Gefolgert wird dies daraus, dass sowohl in Art. 37 Abs.1 DSGVO als auch § 5 Abs.1 und § 38 Abs.1 BDSG jeweils den Verantwortlichen oder die öffentliche Stelle verpflichten, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. Es soll nämlich dabeibleiben, dass der Verantwortliche nach eigenem Ermessen entscheiden kann, wer in seinem Zuständigkeitsbereich als Datenschutzbeauftragter benannt wird.

Abberufung durch die Aufsichtsbehörde

Der Datenschutzbeauftragte kann auch durch die Aufsichtsbehörde abberufen werden. Dieser Fall ist geregelt in § 40 Abs.6 S.2 BDSG. Hiernach können die Aufsichtsbehörden die Abberufung verlangen, wenn der Datenschutzbeauftragte das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Wissen nicht besitzt oder ein schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt.

Ausblick für Unternehmen

Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten ist ein nicht zu unterschätzendes Thema und sollte von Unternehmen und Organisationen mit Sorgfalt behandelt werden.

Eine Abberufung könnte aus verschiedenen Gründen erfolgen und sollte immer gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen durchgeführt werden. Ein sorgfältiger Prozess der Abberufung ist entscheidend, um mögliche negative Auswirkungen auf das Unternehmen zu vermeiden.

Immer mehr Unternehmen sind bei der Abberufung ihrer internen Datenschutzbeauftragten hohen Hürden ausgesetzt. Die Abberufung erfordert entweder einen Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit im Bereich des Datenschutzes bereitwillig abgibt, oder eines wichtigen Grundes des Arbeitgebers.

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