In seinem Urteil vom 16.05.2017 hat das Landgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg, AZ: 7 Sa 38/17) über die Weiterleitung von Mails mit betrieblichen Informationen auf einen privaten E-Mail-Account zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger hatte als Beschäftigter der Beklagten nach anderen Arbeitsverhältnissen Ausschau gehalten und stand unter anderem mit einer unmittelbaren Konkurrentin der Beklagten in Kontakt. Von dieser erhielt er auch eine E-Mail mit einem Angebot, für ein künftiges Arbeitsverhältnis ab Juli 2016. Ende April sandte der Kläger von seinem Arbeitsplatzcomputer zahlreiche E-Mails betrieblichen Inhalts, wie etwa Kundendaten, Preislisten und Projektunterlagen an seinen Privat-Account. Nach der rechtlich angemessenen Überprüfung des Dienst-Accounts durch die Beklagte wurde dem Kläger die unberechtigte Versendung an die private Adresse vorgeworfen. Infolgedessen wurde die außerordentliche Kündigung ausgesprochen, da die Beklagte davon überzeugt war, der Kläger wolle so seine zukünftige Konkurrenztätigkeit vorbereiten. Der Kläger forderte die Aufhebung der außerordentlichen Kündigung vor dem Arbeitsgericht Berlin. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
Forderung des Klägers
Der Kläger fordert die Aufhebung der außerordentlichen Kündigung.
Entscheidung des LAG
Das LAG Berlin-Brandenburg sieht die außerordentliche Kündigung als rechtswirksam an. Es liegt ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB vor, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.
Der Arbeitnehmer unterliegt gemäß § 241 Abs. 2 BGB einer arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Interessen des Arbeitgebers. Daher ist es dem Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers nicht gestattet, sich betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder zu vervielfältigen. Der vorliegende Arbeitsvertrag enthält keine ausdrückliche Genehmigung zur Übersendung von Geschäftsdaten an private E-Mail-Adressen. Der Kläger hatte umfangreiche E-Mails mit Unterlagen und Daten der Beklagten zu betriebsfremden Zwecken an seinen privaten E-Mail-Account gesendet. Hierfür bestand auch keine dienstliche Notwendigkeit, da dem Kläger ein Laptop von der Beklagten gestellt wurde, der auch für die Arbeit zuhause genutzt werden durfte. Zudem stand der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits in konkreten Verhandlungen mit dem Konkurrenzunternehmen. Es fehlt ebenfalls an einer konkludenten Zustimmung der Beklagten, da nicht hervorgeht, unter welchen Umständen der Beklagten das Vorgehen des Klägers vor der Überprüfung des Dienst-Accounts bekannt gewesen und gebilligt worden sein soll.
Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte bis zum Ende einer ordentlichen Kündigung ist gegeben. Mildere Mittel vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung waren nicht gegeben, daher bedurfte es keiner vorherigen Abmahnung. Ein Zustimmungsantrag für die außerordentliche Kündigung an den Betriebsrat wurde durch die Beklagte durchgeführt. Somit bleibt die außerordentliche Kündigung bestehen.