Rechtsmissbrauch verhindert Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO

Nach dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO können betroffene Personen Auskunft darüber verlangen, welche Daten von dem Verantwortlichen gespeichert sind. Mit dem Auskunftsrecht wird eine Grundlage geschaffen, damit andere Betroffenenrechte gezielt geltend gemacht werden können. Fast kein anderes Betroffenenrecht unterliegt so unterschiedlicher Rechtsprechungen, wie das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Sehr häufig stellt sich hier die Frage, in welchem Umfang die Auskunft erteilt werden muss. Hierzu kommen diverse Ausnahmen, in denen die Auskunft verweigert werden kann und darf.

In diesem Beitrag werden die Urteile des LG Krefeld vom 06.10.2021 (2 O 448/20) und des LG Detmold vom 26.10.2021 (2 O 108/21) verdeutlicht. Beide Urteile zeigen, dass der Auskunftsanspruch verweigert werden kann, wenn ein Rechtsmissbrauch vorliegt.

LG Krefeld – 2 O 448/20 (06.10.2021)

Sachverhalt

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Auskunftsanspruchs und daran anknüpfend über die Rechtmäßigkeit mehrere Beitragsanpassungen in der von der Klagepartei bei der Beklagten unterhaltenen privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger war Kunde eines Versicherungsunternehmens, bei dem er eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen hatte. Infolge mehrerer Beitragserhöhungen seitens des Versicherers, machte der Kläger vor dem Landesgericht (LG) Krefeld unter anderem einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend. Sein befolgtes Ziel war es, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen zu überprüfen.

Entscheidung

Die Klage wurde vom LG Krefeld abgewiesen. Nach Auffassung des LG steht der Klägerin kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs.1 DSGVO zu. Das Gericht sah hierin einen Rechtsmissbrauch, da die Geltendmachung aus verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt. Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO diene das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Art. 15 DSGVO ermögliche eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge, womit der Betroffene dem Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen soll. Durch die Auskunft könne die betroffene Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DSGVO ermöglichen, beispielsweise das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO.

Laut Gericht verfolge die Klagepartei keiner der in dem Erwägungsgrund 63 DSGVO genannten Interessen. Vielmehr ergebe sich aus dem Vortrag und dem prozessualen Vorgehen der Klagepartei, dass der Auskunftsanspruch lediglich dazu dienen soll, nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsüberprüfung einen etwaig bestehenden Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu verfolgen.

LG Detmold – 2 O 108/21

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger beantragt die Übersendung mehrerer Auskünfte über das Erhöhungsverlangen der Beklagten, um die Richtigkeit der Beitragserhöhungen zu überprüfen. Der Kläger war der Ansicht, er habe nach einer Anpassung seiner Beiträge zu viel gezahlt.

Entscheidung

Die Klage wurde vom LG Detmold abgewiesen. In seiner Entscheidung begründet das Gericht, der Auskunftsanspruch des Klägers lasse sich nicht auf § 15 DSGVO stützen, da ihm der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe. Die Ausübung eines Rechts sei nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber bei der Geltendmachung eines Anspruchs kein schützenswertes Eigeninteresse habe.

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch des Klägers diene ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen, wobei es sich um einen vollkommenen verordnungsfremden Zweck handele. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO habe laut Erwägungsgrund 63 DSGVO den Zweck, dem Betroffenen dazu zu dienen, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Vielmehr solle Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen, um der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DSGVO zu ermöglichen.

Der Kläger habe laut Gericht keines der vorgenannten Interessen geltend gemacht. Der Auskunftsanspruch diene nicht dazu, ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen zu schaffen. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt, sei nicht schützenswert.

Fazit

Die Entscheidungen des LG Krefeld und LG Detmold verdeutlichen, dass derartig weit vom Regelungsgehalt einer Rechtsgrundlage entfernte Begehren nicht schutzwürdig sind. Außerdem wird verdeutlicht, dass der Umfang des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO von der Rechtsprechung weit ausleget wird. Festzuhalten ist, dass der Anspruch nach beiden Urteilen aufgrund des Rechtsmissbrauchs abgelehnt wird, sobald keine datenschutzrechtlichen Ziele bei der Geltendmachung des Anspruchs verfolgt werden.

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