Strand mit Felsen

––– Arbeitsrecht / Beschäftigtendatenschutz

Kündigung eines Mobilfunkvertrags wegen Datendiebstahls

Mittlerweile ist die digitale Welt unumgänglich. Bis auf wenige Ausnahmen ist jeder privat und geschäftlich vernetzt. Wir nutzen Online-Banking zur Zahlung von Rechnungen, skypen unterwegs mit Freunden und whatsAppen zu jeder Gelegenheit und scannen statt kopieren. Der Smartphone als unser ständiger Begleiter in fast jeder Lebenslage und

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Auskunftsanspruch des Betriebsrates zu Zielvereinbarungen

Zielvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dienen in erster Linie der Zielfestlegung und der Leistungsbewertung von Mitarbeitern (Urteil, LArbG Mainz, 19.10.2015, 3 TaBV 16/15). Werden in diesem Zusammenhang zwischen Unternehmen bzw. Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV) geschlossen, so entsteht das Recht der Betriebsräte nach § 80 I

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Private Daten im Unternehmen

Smartphones sind im heutigen Alltag kaum mehr wegzudenken. Es ist daher nicht überraschend, dass es im Unternehmen schnell zu einer Vermengung von privater und geschäftlicher Nutzung dieser Geräte kommt. Gleiches gilt für die Nutzung von betrieblichen Computern insbesondere für den E-Mail-Account bzw. das Internet. Diese Themen werfen

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Videoüberwachung: Lagerraum ist kein reiner Sozialraum

Die großen Fußballvereine betreiben in vielen Städten einen Fanshop, um dort ihre Artikel an die Fans zu bringen. So auch der bekannte Fußballclub in einem Oberhausener Einkaufszentrum. Um die Fan-Artikel vor möglichen Diebstählen zu schützen, hilft die Methode der Videoüberwachung. Dies wiederum führt häufig zu Diskrepanzen zwischen

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Videoaufzeichnung von Bewerbern in Vorstellungsgesprächen

Die Stellenbesetzung bei Unternehmen bringt oft eine hohe Anzahl an Bewerbungsgesprächen mit sich und ist deshalb zeit- und kostenintensiv. Während sich Telefoninterviews nur begrenzt als Alternative eignen, sind Live-Videointerviews das Gegenstück zum Vor-Ort-Gespräch. Einige Unternehmen nutzen hierfür den kostenlosen Instant-Messaging-Dienst Skype. Hierbei wird eine Videoverbindung mit dem

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Schwerbehinderteneigenschaft ist in den Bewerbungsunterlagen hervorzuheben

Wird ein Bewerber aufgrund seiner Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren benachteiligt, kann ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht werden. Vorliegend bewarb sich der Kläger über das Karriereportal der Webseite der Beklagten auf eine Stelle als „Customer Service Representative (m/w)“. Dabei fügte er zu seinen Bewerbungsunterlagen

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