Strand mit Felsen

––– EU-Datenschutz-Grundverordnung

Der Datenschutzbeauftragte in der DSGVO

Mit der DSGVO kommen einige Neuheiten im Datenschutzrecht auf uns zu. Was sich ab dem Geltungszeitraum der Verordnung, dem 25.05.2018, für den Datenschutzbeauftragten ändert, möchten wir Ihnen mit diesem Beitrag aufzeigen. Der Datenschutzbeauftragte ist in Abschnitt 4 der DSGVO in den Art. 37, 38 und 39 DSGVO

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Das Marktortprinzip in der DSGVO

Das Markortprinzip stellt eine Neuerung, der ab Mai 2018 geltenden DSGVO dar und ist in Art. 3 II DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 23 der DSGVO geregelt. Die Regelung betrifft vor allem Unternehmen, die sich außerhalb der Union befinden. Danach findet die DSGVO „Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten 

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Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat die europäischen und nationalen Datenschutzbestimmungen abgelöst. Durch den rasanten technischen Fortschritt, der permanent zunehmenden Digitalisierung und damit ebenso einhergehenden Datenskandalen, boten die bisherigen Bestimmungen keinen ausreichenden Schutz personenbezogener Daten. Eine zeitgemäße Neuerung war erforderlich. So soll die DSGVO die vorhandenen Lücken schließen,

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DSGVO: Härtere Sanktionen bei Datenschutz-Verstößen

Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bringt zahlreiche Neuerungen. Neben dem viel diskutierten „Recht auf Vergessenwerden“, müssen sich Unternehmen in Zukunft bei Datenschutzverletzungen auf erheblich verschärfte Sanktionen einstellen. Überwachung und Durchsetzung der DSGVO Den Datenschutzaufsichtsbehörden unterliegt weiterhin die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung, Art. 57 I a)

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Info: Neue EU-Datenschutzgrundverordnung

Am 04.Mai 2016 wurde die Verordnung (EU/2016/679) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) im Amtsblatt veröffentlicht. Die Regelung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung, also am

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