Strand mit Felsen

––– EU-Datenschutz-Grundverordnung

EU-Datenschutzgrundverordnung: Die Uhr tickt!

Bis zum Wirksamwerden der europäischen Datenschutzgrundverordnung dauert es nur noch ein halbes Jahr. Das bedeutet, dass auch für Unternehmen und Verbände, besser gesagt für Jeden der mit persönlichen Daten, sei es nun von Mitarbeitern, Kunden oder Mandaten in Berührung kommt, völlig neue Regeln gelten. Daraus folgt auch,

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Übersicht Verarbeitungstätigkeiten

Die ab dem 25.05.2018 geltenden Veränderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) betreffen vor allem die Dokumentationspflichten der Verantwortlichen. Sie müssen sich künftig auf höhere Anforderungen im Datenschutz einstellen. Hier bildet der Accountability-Ansatz den Schwerpunkt. Zunächst kann festgehalten werden, dass sich die Übersicht der Verarbeitungstätigkeiten an dem Verfahrensverzeichnis bzw. der

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Verhaltensregeln oder „regulierte Selbstregulierung“

Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entfaltet ab dem 25. Mai 2018 endgültig und für alle Teilnehmer im Rechtsverkehr volle Wirksamkeit. In Artikel 40 enthält sie mit den sogenannten Verhaltensregeln ein in Zukunft bedeutsames Instrument der Selbstregulierung durch Branchenverbände und andere Vereinigungen. Diejenigen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen

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Die DSGVO macht alles neu

Bevor die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) am 25. Mai 2018 in Kraft tritt, müssen in den Mitgliedsstaaten die Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden, dass die neuen Regeln auch bestimmungsgemäß angewendet werden können. Dazu müssen die nationalen Rechtsrahmen den Vorgaben der europäischen Grundverordnung angepasst werden. Was simpel klingt ist eine

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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Anwendung ohne Gesetz?

Noch bevor die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 28. Mai 2018 in Kraft tritt liegt bereits das erste Urteil zu seiner Anwendung vor. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 06.07.2017 – 10 K 7698/16 entschieden, dass die Datenschutzbehörden sich nicht auf Rechtsnormen der DSGVO berufen können, bevor

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Das neue Datenschutzgesetz (DSAnpUG-EU)

Ab dem 25. Mai 2018 gilt in Europa die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG), kurz „DSGVO“), welche das Datenschutzniveau in

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Über die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Art. 34 Abs. 1 DSGVO

Die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche und immaterielle Konsequenzen für den Betroffenen haben. Wenn durch die Datenpanne etwa finanzielle Verluste oder die Offenlegung privater Informationen drohen, trifft den Verantwortlichen daher nach Maßgabe des Art. 34 Abs. 1 DSGVO eine Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Betroffenen. Die

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Über die neue Datenportabilität der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Neben zahlreichen Änderungen bereits bestehender Betroffenenrechte schafft die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch neue Rechte. So hat der Betroffene mit ihrem Inkrafttreten im Mai 2018 ein Recht auf Datenportabilität(-übertragbarkeit). Betroffene sollen nach Art. 20 DSGVO ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format herausverlangen dürfen. Alternativ

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Die neue Meldepflicht nach der DSGVO

Neben zahlreichen Änderungen durch die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird die bereits nach § 42a BDSG geregelte Meldepflicht des Verantwortlichen bei Datenpannen durch die Vorschrift des Art. 33 Abs. 1 DSGVO abgelöst. Die „neue“ Meldepflicht, die mit der EU-weiten DSGVO ab Mai 2018 auch in Deutschland gilt, ist

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