Strand mit Felsen

––– Arbeitsrecht / Beschäftigtendatenschutz

Kündigung wegen Chipkarten-Betrug

Eine außerordentliche Kündigung kann wirksam sein, wenn sich der Arbeitnehmer durch Aufladen von Guthaben auf seiner ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Chipkarte einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschafft hat, ohne dafür den Kaufpreis mit eigenem Geld bezahlt zu haben. Dies entschied das sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.01.2015

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Betriebsrat muss bei Outlook mitbestimmen

Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung eines Outlook-Kalenders den Betriebsrat nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung den Gruppenkalender zu benutzen unwirksam. Eine entsprechende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 26.08.2016 –

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Vertrauensbruch über WhatsApp

Das LAG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 11.11.2016 – 12 Sa 22/16 entschieden, dass die Weitergabe von Patientendaten per WhatsApp durch die Mitarbeiterin einer Arztpraxis eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Im Berufungsverfahren verlangte die Klägerin, eine medizinische Fachangestellte, die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ihres

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Mitbestimmung auch für Facebook Fan-Seiten

Eine vom Arbeitgeber betriebene Facebookseite, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion „Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Die Bereitstellung

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Konzernbetriebsrat und die Zuständigkeit bei Überwachungseinrichtungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 – 1 ABR 68/13 – eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2013 – 17 TaBV 222/13 – aufgehoben und einem Konzernbetriebsrat das Recht verweigert, bei der Installation und Nutzung von Kameraüberwachungssystems im Betriebs mitzubestimmen. Konfliktparteien waren die Konzernobergesellschaft eines

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Mitarbeiterbefragung: Betriebsrat will mitbestimmen

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit Beschluss vom 12.12.2016 – 2 TaBV 34/16, dass ein Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.04.2016 – Aktenzeichen 5 BV 108/15 – abgeändert und die Beschwerde vollständig abgewiesen wird. Der Antrag stammt vom Konzernbetriebsrat eines großen Unternehmen und behandelt die Frage, ob bei

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Kündigung wegen Nichtteilnahme an einem Erfassungssystem

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Revision einer Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 17.11.2016 mit dem amtlichen Aktenzeichen 2 AZR 730/15, das LAG Hamm in seiner Entscheidung vom 16.10.2015 – 17 Sa 1222/15 bestätigt und einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist wegen der Weigerung zur Teilnahme an einem elektronischen Warn-

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Kein Urlaub? Arbeitsunfähig!

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit seiner Entscheidung vom 19.07.2016 – 1 Sa 37/16 ein Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.12.2015 – 4 Ca 1284/15 teilweise abgeändert. Der Kläger war Angestellter der Beklagten und hatte für den August 2015 mehrwöchigen Urlaub beantragt. Diesem wurde durch die Arbeitgeberin zunächst

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Anforderungen an den „Verdacht“ im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG (nach BAG, Urt. v. 20.10.2016; AZ: 2 AZR 395/15)

Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG unter zwei Voraussetzungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, um eine Straftat des Arbeitnehmers im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses aufzudecken: Neben der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme (etwa die Auswertung heimlich erhobener Videoaufzeichnungen) muss der

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Kündigung wegen übermäßiger Neugier

In einem Rechtsstreit gestatte das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg die außerordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin, die aus reiner Neugier systematisch und in erheblicher Zahl Meldedaten über Personen ihres Bekanntenkreises abrief. Der Klägerin waren zuvor bereits zwei außerordentliche Kündigungen durch ihren Arbeitgeber, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Stadt Berlin

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