Kündigung wegen Chipkarten-Betrug
Eine außerordentliche Kündigung kann wirksam sein, wenn sich der Arbeitnehmer durch Aufladen von Guthaben auf seiner ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Chipkarte einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschafft hat, ohne dafür den Kaufpreis mit eigenem Geld bezahlt zu haben. Dies entschied das sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.01.2015