BAG zur Bestimmtheit eines Auskunftsanspruchs nach der DSGVO
Ein Antrag auf Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte, der den Wortlaut von Art.15 Abs.1 DSGVO mit unklaren Konkretisierungen ergänzt, ist nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Sachverhalt Der Angestellte verklagte seinen Arbeitgeber unter Berufung auf Art.15 Abs.1 DSGVO auf die