Strand mit Felsen

––– Auskunftsersuchen / Auskunftsrecht

BAG zur Bestimmtheit eines Auskunftsanspruchs nach der DSGVO

Ein Antrag auf Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte, der den Wortlaut von Art.15 Abs.1 DSGVO mit unklaren Konkretisierungen ergänzt, ist nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Sachverhalt Der Angestellte verklagte seinen Arbeitgeber unter Berufung auf Art.15 Abs.1 DSGVO auf die

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Auskunftsantrag kann Rechtsmissbrauch darstellen

Datenschutz ist ein Grundrecht. So ist das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre auch in der EU-Grundrechtscharta verankert. Durch die DSGVO werden gewisse Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen geschützt und gewährleistet. So gibt der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO betroffenen Personen die Möglichkeit, Auskunft darüber zu erhalten,

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Rechtsmissbrauch verhindert Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO

Nach dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO können betroffene Personen Auskunft darüber verlangen, welche Daten von dem Verantwortlichen gespeichert sind. Mit dem Auskunftsrecht wird eine Grundlage geschaffen, damit andere Betroffenenrechte gezielt geltend gemacht werden können. Fast kein anderes Betroffenenrecht unterliegt so unterschiedlicher Rechtsprechungen, wie das Auskunftsrecht nach

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DSGVO-Schadensersatzanspruch setzt konkrete Schädigung voraus

Verstößt man gegen die Datenschutz-Grundverordnung könnten Ansprüche auf Schadensersatz drohen. Der Schadensersatzanspruch nach Art.82 Abs.1 DSGVO gibt Betroffenen eine eigene Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz. Nach dieser Vorschrift kann jede Person, der wegen eines DSGVO-Verstoßes ein Schaden entstanden ist, Schadensersatz verlangen. Immer mehr Entscheidungen deutscher Gerichte werden zum Schadensersatzanspruch

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Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM)

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg gibt in seinem Urteil vom 28.07.2021 (4 Sa 68/20) wichtige Hinweise für den Arbeitgeber zur Beachtung des Datenschutzes im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM). Andernfalls könnte ein nicht korrekt durchgeführtes bEM-Verfahren dazu führen, dass die Kündigung rechtswidrig ist. Sachverhalt Die Parteien streiten über

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BAG legt dem EuGH Fragen zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO im Zusammenhang mit sensiblen Daten vor

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 26.08.2021 (8 AZR 253/20 (A)) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt. Gegenstand der Fragen ist die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis

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Konkretisierung des Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO

Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) kommen für Rechtsanwender neue Herausforderungen in dem Umgang mit persönlichen Daten einher. Von großer Bedeutung ist hierbei der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO, der seither mit großer Unsicherheit verbunden ist. Der Bundesgerichtshofs (BGH) entschied in einem aktuellen Urteil über

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LAG Berlin zum DSGVO – Auskunftsanspruch

Nach einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum Anspruchs des Art. 15 DSGVO, beträgt der Streitwert 500,00 EUR (LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.03.2021 26 Ta (Kost) 6110/20). Arbeitgeber sehen sich derzeit immer öfter mit Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO konfrontiert doch liegt dies nicht immer an einem

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