Landgericht Bochum: Verstoß gegen DSGVO kann nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden
Nach Auffassung des Landgerichts Bochum (LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az.: I-12 O 85/18) kann ein Verstoß gegen die Informationspflicht des Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Unternehmen können Verstöße ihrer Mitbewerber gegen geltendes Recht häufig nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts ahnden.