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Wer Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen gestaltet, sollte die Datenströme dahinter verstehen – und was die DSGVO daran knüpft. Individualarbeitsrecht und Betriebsvereinbarungen, mit besonderer Expertise im Beschäftigtendatenschutz.
Dürfen dienstliche E-Mails vom Arbeitgeber gelesen werden?
Wo liegt die Grenze bei GPS-Ortung im Außendienst?
Wie regeln Sie BYOD und WhatsApp rechtssicher?
Welche Bewerberdaten dürfen wie lange gespeichert werden?
Viele dieser Vorgänge sind rechtlich heikler, als sie wirken. Diese Situationen führen Unternehmen am häufigsten zu uns:
Welche Daten dürfen erfragt, gespeichert und wie lange aufbewahrt werden?
Dürfen dienstliche E-Mails vom Arbeitgeber gelesen werden?
Wo liegt die Grenze bei der Kontrolle von Außendienstmitarbeitenden?
Welche technischen und vertraglichen Vorkehrungen sind datenschutzrechtlich nötig?
Was darf an zukünftige Arbeitgeber weitergegeben werden?
Was muss bei Personalakte & Mitarbeiterbefragungen abgesichert sein?
Wie regeln Sie private Gerätenutzung rechtssicher?
Interne Meldestellen nach HinSchG – siehe auch Compliance-Management.
! Diese Fragen entstehen im Beschäftigtendatenschutz – können aber Gegenstand einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung werden, wenn sie nicht sauber geregelt sind.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis bildet die vertragliche Notwendigkeit den zentralen Maßstab: Die Datenverarbeitung muss für die konkreten Zwecke des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein.
Möglich ist das Einzelmandat für eine konkrete Frage – etwa eine Betriebsvereinbarung oder eine Stellungnahme zur Mitarbeiterüberwachung – oder die laufende Begleitung.
Bei Fragen außerhalb unserer Schwerpunkte ziehen wir gezielt Spezialisten hinzu.
Alle Pakete werden pauschal abgerechnet. Sie wissen vorab, was die Prüfung kostet.
Rechtlich fundierte Prüfung einer geplanten oder erhaltenen Kündigung – mit konkreter Handlungsempfehlung.
Analyse Ihres bestehenden Arbeitsvertrags auf arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Schwachstellen.
Begleitung bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen – insbesondere zu digitalen Tools, KI-Einsatz und Beschäftigtendatenschutz.
Wer Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen gestaltet, sollte die Datenströme dahinter verstehen – und was die DSGVO daran knüpft.
Möglich ist das Einzelmandat für eine konkrete Frage – etwa eine Betriebsvereinbarung oder eine Stellungnahme zur Mitarbeiterüberwachung – oder die laufende Begleitung als Teil eines Datenschutzmandats. Wir rechnen pauschal ab. Welche Form passt, klären wir im Erstgespräch.
Beschäftigtendatenschutz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis. Nach Norm ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn sie erforderlich für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ist – nach einer Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Beschäftigten.
Nur in engen Grenzen. Überwachungsmaßnahmen müssen erforderlich, verhältnismäßig und transparent sein. GPS, E-Mail-Auswertung und Videoüberwachung folgen jeweils eigenen Anforderungen aus DSGVO, BDSG und Arbeitsrecht. Vor Einführung ist in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig – bei Mitbestimmung auch die Einbindung des Betriebsrats.
Eine Betriebsvereinbarung ist erforderlich, wenn der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat – etwa nach § 87 BetrVG bei technischen Einrichtungen, die zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet sind. Das betrifft viele Software-Systeme und KI-Tools. Eine saubere Betriebsvereinbarung schafft Rechtssicherheit und kann gleichzeitig als Rechtsgrundlage nach Art. 88 DSGVO dienen.
Im Homeoffice gelten dieselben Anforderungen wie im Betrieb: technische Absicherung, klare Regeln zu Geräten, Unterlagen und Videokonferenzen. In der Regel geregelt über eine Homeoffice-Richtlinie oder entsprechende vertragliche Vereinbarung.
Pauschal – für klar abgrenzbare Einzelmandate als Projektpauschale, bei laufender Begleitung als Teil der Gesamtpauschale. Zeitbasierte Abrechnung ist auf Wunsch möglich.
Beschäftigtendatenschutz, Auskunftsrecht, Vertretung vor Behörden.