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Die strukturierte Steuerung aller Sorgfalts-, Organisations- und Überwachungspflichten der Geschäftsführung in sanktionsbewehrten Rechtsbereichen – anwaltlich beraten, auf Mittelstandsmaß zugeschnitten.
OLG Nürnberg 2022 · § 43 GmbHG · Az. 12 U 1520/19
Regional verwurzelte Mittelständler aus Baden-Württemberg sowie international agierende Unternehmen aus Südwestdeutschland, die keine eigene Rechtsabteilung haben.
Geschäftsführer, die ihre persönliche Haftung strukturiert absichern wollen – ohne dafür teure interne Compliance-Strukturen aufzubauen.
! Bei Pflichtverletzungen drohen persönliche Haftung, Bußgelder und Reputationsschäden. Compliance ist kein Konzernthema mehr.
Das OLG Nürnberg hat 2022 bestätigt: Auch GmbH-Geschäftsführer sind verpflichtet, ein angemessenes Compliance-Management-System einzurichten und zu überwachen (§ 43 GmbHG, Az. 12 U 1520/19). Wer das unterlässt, trägt persönlich die Konsequenzen:
Compliance-Management ist mehr als Datenschutz. Es betrifft alle sanktionsbewehrten Rechtsbereiche – Arbeitsrecht, Anti-Korruption, Kartellrecht, IT-Sicherheit, Geldwäscheprävention, Kapitalmarktrecht, Produktsicherheit, Steuer- und Vergaberecht. Datenschutz ist dabei ein Teilbereich.
Unsere Compliance-Funktion im Datenschutz verantwortet die Identifizierung, Bewertung, Beratung, Überwachung und das Reporting Ihrer Compliance-Risiken. Das umfasst:
Ziel ist eine ganzheitliche Bewertung Ihrer Unternehmensprozesse im Hinblick auf alle relevanten regulatorischen Anforderungen – mit Maßnahmen zur nachhaltigen Optimierung Ihrer Organisationsprozesse.
Rechtsanwältin, LL.M. – Erstgespräch direkt im Kalender buchen, ohne Umweg über das Kontaktformular.
Eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein zentrales Element eines wirksamen CMS – sie deckt Hinweise aus allen Compliance-Bereichen ab.
Eine spezialisierte Software ist für die meisten unserer Mandanten nicht erforderlich: Das Hinweisaufkommen ist in mittelständischen Strukturen typischerweise gering. Wir bilden den Meldekanal schlank und rechtskonform ab.
Telefonisch, per E-Mail oder Formular. Wir prüfen fachliche Passung, Kapazität und mögliche Interessenkollisionen.
Aufnahme der wesentlichen Unternehmensdaten, Klärung der Ziele, erste rechtliche Einordnung mit Chancen- und Risikoeinschätzung.
Bei gegenseitigem Interesse schließen wir den Mandatsvertrag und legen den klaren Auftragsrahmen fest.
Welcome-Besprechung, Jour fixe, Übermittlung der Zugangsdaten, Aufnahme in den Mandantennewsletter.
Wir verstehen Ihre Geschäftsbereiche, identifizieren aufsichtsrechtliche Anforderungen und ordnen sie den Abteilungen zu.
Risikoeinschätzung, Kontrollhandlungen und regelmäßiges Reporting – für eine tatsächlich gelebte Compliance-Kultur.
Compliance-Management lässt sich nicht standardisieren. Ein wirksames CMS muss zur konkreten Risikolage, Größe und Branche Ihres Unternehmens passen – das hat das OLG Nürnberg ausdrücklich bestätigt.
Wahrung des Proportionalitätsgrundsatzes – kein One-fits-all-Ansatz, sondern an Ihre Gegebenheiten angepasste Strukturen
Nutzung von Synergien zwischen Datenschutz, IT-Sicherheit und allgemeiner Compliance
Anwaltliche Unabhängigkeit – volle Verschwiegenheitspflicht
Berücksichtigung der Stakeholder-Erwartungen – Kunden, Investoren, Banken, Behörden
Einbeziehung der Aufsichtsbehörde, sofern erforderlich (Courtesy Call)
Unabhängige Instanz zur Beratung und Überwachung – anwaltlich verantwortet.
Prozesse & Dokumentation – anlassbezogen und rechtssicher.
Compliance-Management ist die strukturierte Steuerung aller Sorgfalts-, Organisations- und Überwachungspflichten eines Unternehmens in sanktionsbewehrten Rechtsbereichen. Das OLG Nürnberg hat 2022 bestätigt, dass auch GmbH-Geschäftsführer ein angemessenes CMS einrichten und überwachen müssen (§ 43 GmbHG, Az. 12 U 1520/19).
Datenschutz ist ein Teilbereich der Legal Compliance. Der DSB überwacht die Einhaltung der DSGVO und des BDSG nach Art. 39 DSGVO. Compliance-Management geht darüber hinaus: Es betrifft die Organisations- und Überwachungspflichten der Geschäftsführung in allen sanktionsbewehrten Rechtsbereichen. Gerade ohne eigene Rechtsabteilung ist diese ganzheitliche Sicht entscheidend.
Ja. Wir richten interne Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ein und bewerten Hinweisgebersysteme datenschutzrechtlich. Die Datenschutzbewertung ist regelmäßig Teil der Bestellung als externer DSB; die Meldestellen-Einrichtung kann auch als eigenständige Beratungsleistung gebucht werden.
In den meisten Fällen nicht. Das Aufkommen an Hinweisen ist in mittelständischen Strukturen typischerweise gering. Wir bilden den Ermittlungsprozess entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ab, sobald ein Hinweis eingeht – das ist für KMU regelmäßig ausreichend.
Wir bewerten den Vorfall sofort, prüfen aktive Pflichten – etwa die 72-Stunden-Meldefrist nach Art. 33 DSGVO – und koordinieren die Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde. Parallel sichern wir die rechtssichere Dokumentation und unterstützen bei der internen Aufklärung. Die Letztverantwortung verbleibt bei der Geschäftsführung; wir entlasten Sie operativ und sichern den rechtlichen Rahmen.
Wir arbeiten primär mit pauschalierten Leistungsabrechnungen, damit Sie Aufwand und Wert jederzeit einschätzen können. Eine zeitbasierte Abrechnung ist alternativ möglich. Die konkrete Pauschale richtet sich nach Unternehmensgröße, Risikoexposition und Betreuungsintensität. Ihr individuelles Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespräch.
Nach Mandatsannahme starten wir das Onboarding innerhalb weniger Werktage. Eine erste Risikoeinschätzung erhalten Sie nach dem Erstgespräch. Der Aufbau eines vollständigen CMS ist ein Prozess – das OLG Nürnberg verlangt ausdrücklich keine Perfektion auf Knopfdruck, sondern ein verantwortungsvolles, kontinuierlich weiterentwickeltes System.
Ihr individuelles Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespräch – anwaltlich begleitet und kalkulierbar.