Wie weit reicht das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO? – LG Bochum, Urt. v. 16.3.2016
Personen, die vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, genießen besonderen Schutz. Dieser Schutz umfasst nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 StPO auch ein Beschlagnahmeverbot der Justiz. Er gilt nach § 97 Abs. 1 StPO i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO auch für Rechtsanwälte