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Strand mit Felsen

––– Betroffenenrechte

BAG zur Bestimmtheit eines Auskunftsanspruchs nach der DSGVO

Ein Antrag auf Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte, der den Wortlaut von Art.15 Abs.1 DSGVO mit unklaren Konkretisierungen ergänzt, ist nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Sachverhalt Der Angestellte verklagte seinen Arbeitgeber unter Berufung auf Art.15 Abs.1 DSGVO auf die

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Auskunftsantrag kann Rechtsmissbrauch darstellen

Datenschutz ist ein Grundrecht. So ist das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre auch in der EU-Grundrechtscharta verankert. Durch die DSGVO werden gewisse Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen geschützt und gewährleistet. So gibt der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO betroffenen Personen die Möglichkeit, Auskunft darüber zu erhalten,

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Rechtsmissbrauch verhindert Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO

Nach dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO können betroffene Personen Auskunft darüber verlangen, welche Daten von dem Verantwortlichen gespeichert sind. Mit dem Auskunftsrecht wird eine Grundlage geschaffen, damit andere Betroffenenrechte gezielt geltend gemacht werden können. Fast kein anderes Betroffenenrecht unterliegt so unterschiedlicher Rechtsprechungen, wie das Auskunftsrecht nach

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DSGVO-Schadensersatzanspruch setzt konkrete Schädigung voraus

Verstößt man gegen die Datenschutz-Grundverordnung könnten Ansprüche auf Schadensersatz drohen. Der Schadensersatzanspruch nach Art.82 Abs.1 DSGVO gibt Betroffenen eine eigene Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz. Nach dieser Vorschrift kann jede Person, der wegen eines DSGVO-Verstoßes ein Schaden entstanden ist, Schadensersatz verlangen. Immer mehr Entscheidungen deutscher Gerichte werden zum Schadensersatzanspruch

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Konkretisierung des Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO

Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) kommen für Rechtsanwender neue Herausforderungen in dem Umgang mit persönlichen Daten einher. Von großer Bedeutung ist hierbei der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO, der seither mit großer Unsicherheit verbunden ist. Der Bundesgerichtshofs (BGH) entschied in einem aktuellen Urteil über

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LAG Berlin zum DSGVO – Auskunftsanspruch

Nach einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum Anspruchs des Art. 15 DSGVO, beträgt der Streitwert 500,00 EUR (LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.03.2021 26 Ta (Kost) 6110/20). Arbeitgeber sehen sich derzeit immer öfter mit Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO konfrontiert doch liegt dies nicht immer an einem

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Datenminimierung und Löschkonzepte

In Dänemark wurde von der zuständigen Aufsichtsbehörde wegen unzureichender Löschung und mangelhafter Dokumentation ein Sanktionsverfahren gegen einen Taxi-Plattform-Betreiber eingeleitet. Darin empfiehlt die Aufsichtsbehörde dem zuständigen Gericht (in Dänemark verhängt nicht die Aufsichtsbehörde das Bußgeld, sondern empfiehlt dem zuständigen Gericht die Höhe der zu verhängenden Strafe) das Verhängen

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Löschen heißt nicht unbedingt vernichten

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob anstelle einer Löschung von Personendaten auch ihre Anonymisierung genügt. Die DSGVO gibt dazu keine klare Auskunft. Das bedeutet aber nicht, dass die Daten tatsächlich vernichtet werden müssen. So sieht das die Österreichische Datenschutzbehörde (dsb). Laut einer aktuellen Entscheidung

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