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EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO – Ihre Pflicht, unser Service

Ihr Ansprechpartner in der EU: Wir vertreten außereuropäische Unternehmen gegenüber Aufsichtsbehörden und betroffenen Personen – auf Deutsch und Englisch, geschützt durch anwaltliche Verschwiegenheit.

EU representative services  ·  DE / EN

Anwendbarkeit

Wann gilt die DSGVO für Ihr Unternehmen?

Auch ohne Niederlassung in der EU oder dem EWR sind Sie an die DSGVO gebunden, wenn mindestens eine Voraussetzung zutrifft:

01

Waren oder Dienstleistungen für Personen in der EU – entgeltlich oder kostenlos (Art. 3 Abs. 2 lit. a).

02

Verhaltensbeobachtung von Personen in der EU – z. B. durch Tracking oder Profiling (Art. 3 Abs. 2 lit. b).

03

Völkerrechtliche Anknüpfung – das Recht eines EU-Mitgliedstaats ist auf Sie anwendbar.

Die Benennungspflicht trifft alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter ohne EU/EWR-Niederlassung, die personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeiten.

Wer braucht einen EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO?

Die Pflicht zur Benennung eines EU-Vertreters trifft alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der EU oder dem EWR, die personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeiten – durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen oder durch die Beobachtung von Verhalten, z. B. über Cookies, Tracking oder Profiling.

Was SüdWest Datenschutz als EU-Vertreter übernimmt

Die Aufgaben umfassen die Kommunikation gegenüber Aufsichtsbehörden, die Entgegennahme von Betroffenenanfragen und die Pflege der erforderlichen Nachweise.

Haftung? Grundsätzlich nein – die Haftung für Datenschutzverstöße verbleibt beim Verantwortlichen (Art. 27 Abs. 5).

Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei allen DSGVO-Anfragen (Art. 27 Abs. 4).

Betroffenenanfragen entgegennehmen und weiterleiten – z. B. Auskunfts- oder Löschersuchen.

VVT-Begleitung bei der Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten auf Behördenanfrage.

Interne Anlaufstelle für Ihre Mitarbeitenden bei Fragen zum europäischen Datenschutzrecht.

Ausnahmen

Gibt es Ausnahmen von der Benennungspflicht?

Art. 27 Abs. 2 lit. a greift nur, wenn alle drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: nur gelegentliche Verarbeitung, keine besonderen Datenkategorien in großem Umfang, kein hohes Risiko.

Die Ausnahme ist in der Praxis unscharf formuliert – im Zweifelsfall schafft die Benennung Rechtsklarheit und Planbarkeit.

Risiko

Was passiert ohne EU-Vertreter?

Wer die Benennungspflicht nicht erfüllt, riskiert eine behördliche Anordnung sowie Bußgelder gemäß Art. 83 Abs. 4 lit. a von bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Anwaltskanzlei als EU-Vertreter

Juristische Einordnung inklusive – ohne externe Abstimmung, geschützt durch anwaltliche Verschwiegenheit nach § 43a BRAO.

Deutsch und Englisch – geeignet für internationale Strukturen und grenzüberschreitende Behördenkommunikation.

Erfahrung seit 2011 – verschiedenste Branchen und Unternehmensgrößen, von KMU bis Konzern.

Primär Pauschalen – alternativ Stundensatz; wir übernehmen die Anlaufstellen- und Kommunikationsaufgaben.

Häufige Fragen

SüdWest Datenschutz ist als EU-Vertreter geeignet für alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter ohne Sitz in der EU oder dem EWR – etwa Unternehmen aus der Schweiz, den USA, Großbritannien oder anderen Drittstaaten mit EU-Kundschaft.

Ja – sowohl für Unternehmen aus der Schweiz als auch aus anderen Drittstaaten.

Wir rechnen pauschal ab. Die Höhe hängt vom Umfang der Verarbeitungstätigkeiten und dem erwarteten Anfragevolumen ab. Fordern Sie ein unverbindliches Angebot an.

Das hängt vom Einzelfall ab und ist rechtlich zu prüfen. Sprechen Sie uns an – wir klären, welche Kombination für Ihre Struktur sinnvoll und zulässig ist.

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