Wie weit reicht das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO? – LG Bochum, Urt. v. 16.3.2016

Personen, die vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, genießen besonderen Schutz. Dieser Schutz umfasst nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 StPO auch ein Beschlagnahmeverbot der Justiz. Er gilt nach § 97 Abs. 1 StPO i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO auch für Rechtsanwälte von beschuldigten Mandanten. Sollte der Rechtsanwalt jedoch nicht in seiner Funktion als ein solcher tätig werden, sondern lediglich als Berater, stellt sich die Frage, ob sein Arbeitsplatz dennoch durchsucht und hierbei gefundene Dokumente in Beschlag genommen werden dürfen. Gegenstand der Prüfung des Landgerichts Bochum war die Frage, ob eine Rechtsanwältin, die als Ombudsperson tätig wird, dem Schutz des § 97 Abs.1 Nr. 3 StPO unterfällt. Das LG Bochum weist eine diesbezügliche Beschwerde der Anwältin zurück und erklärt ihr Begehren als in der Sache unbegründet.

Zum Sachverhalt

Ursprünglich sollte die Gesellschaft N1 an einen von verschiedenen Interessenten veräußert werden. Die verschiedenen Beschuldigten wollten durch eine Bestechung des angeklagten Geschäftsführers (H) erreichen, dass das Unternehmen im Wege der Veräußerung an das Unternehmen K übergeht.

Ein anonymer Hinweisgeber deutete auf eine den Sachverhalt aufklärende Email hin, die bei der als Anwältin tätige Ombudsfrau des Unternehmens eingegangen sein sollte. Hierdurch sollte sich der Verdacht der Bestechung des Geschäftsführers H bestätigen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum durchsuchten die Beamten die Kanzlei der Anwältin. Sie nahmen hierbei sämtliche Unterlagen in Beschlag, die zur Aufklärung des in Rede stehenden Sachverhalts führen konnten. Die Anwältin legte gegen die Durchsuchung und die darauf folgende Beschlagnahme Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass der Maßnahme ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO entgegenstünde. Dies setze nicht den Bestand eines Mandatsverhältnisses, sondern nur die Tatsache voraus, dass einem Rechtsanwalt etwas anvertraut oder bekannt geworden sei. Ferner sei die Maßnahme unverhältnismäßig; ein milderes Mittel hätte die entsprechende Beschlagnahme der Email auf einem Firmenrechner im Unternehmen N1 dargestellt.

Kein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis zu einer Ombudsperson

Grundsätzlich erstreckt sich das nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO geltende Beschlagnahmeverbot auf Gegenstände, die im Gewahrsam von Personen sind, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Hierzu zählen u.a. die Rechtsanwälte von Angeklagten, sofern ihnen Gegenstände in ihrer Funktion anvertraut wurden. Sinn und Zweck der Vorschrift seien der Schutz des hierbei bestehenden Vertrauensverhältnisses.

Demgegenüber stellte das Gericht fest, dass das Beschlagnahmeverbot nicht so weit reichen soll wie das Zeugnisverweigerungsrecht; die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO sei eng auszulegen und soll entsprechend ihrer Zielrichtung nur solche Fälle umfassen, in denen ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten im Strafverfahren und dem Geheimnisträger auch tatsächlich besteht.

Das Gericht beschäftigte sich sodann mit der Frage, ob es sich bei der Ombudsperson um eine schutzwürdige Vertrauensperson handelt und eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung aus diesem Grund fehlerhaft seien. Hierbei stellte es vorrangig auf zwei Umstände ab: Zunächst handelte es sich bei dem Absender der Email um einen anonymen Hinweisgeber und nicht um den Beschuldigten. Darüber hinaus war auch kein mandatsähnliches Vertrauensverhältnis gegeben; vielmehr hätte die Beschwerdeführerin als Ombudsfrau die Funktion, Meldungen über Regelverstöße anonymisiert an das Unternehmen N1 weiterzuleiten. Somit sei sie nicht in ihrer Funktion als Anwältin tätig geworden. Diese Erwägungen rechtfertigten nach Auffassung des Gerichts daher kein Beschlagnahmeverbot nach Maßgabe des § 97 StPO.

Auch im Übrigen waren die Durchsuchungsvoraussetzungen erfüllt

Die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme erfordert nach Maßgabe des § 103 StPO den Verdacht einer Straftat sowie die Annahme, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt. Diese Voraussetzungen jedenfalls waren für den vorliegenden Fall unproblematisch gegeben: H wurde der Bestechung sowie der Untreue, im jeweils besonders schweren Fall verdächtigt. Auch handelte es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen um Beweismittel i.S.d. § 98 StPO. Schließlich bestand auch die konkrete Annahme, diese Beweismittel im Zuge der Durchsuchung zu finden.

Auch die Berufung der Anwältin auf die Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme konnte das Gericht nicht überzeugen. Es bestand eine erhebliche Auffindungswahrscheinlichkeit der entscheidungserheblichen Daten. Es bestand die Aussicht, diese weitestgehend von Mandantendaten trennen zu können. Da weniger einschneidende Mittel, die gleich effektiv waren, nicht in Betracht kamen, war die Maßnahme auch erforderlich, um die Straftat aufzudecken.

Fazit

Sinn und Zweck des nach § 97 StPO geltenden Beschlagnahmeverbotes ist der Umstand, dass das zwischen Beschuldigtem und dem Anwalt aufgebaute Vertrauensverhältnis nicht durch Beschlagnahmeanordnungen zu Lasten des Angeklagten zunichte gemacht werden soll. Eine Schutzbedürftigkeit dieser Art soll hingegen nicht dort gelten, wo das Vertrauensverhältnis nicht zwischen dem Beschuldigten, sondern nur zwischen einem Außenstehenden und einer Ombudsperson besteht. Von dieser Erwägung machte das Gericht den Ausgang der Anwältin abhängig und wies ihre Beschwerde im Ergebnis als unbegründet zurück.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Anwaltliche Beratung

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