Videoüberwachung im Wald : OVG Saarlouis, Urteil vom 14.09.2017 – 2 A 197/16

Einleitung

Das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis hat am 14.09.2017 darüber entschieden, ob Jäger für den Betrieb von Wildkameras die Genehmigung der Datenschutzbehörde einholen müssen. Über diese Frage ist im Saarland ein Rechtsstreit zwischen Jäger als Kläger und des Landesbeauftragten als Beklagter für Datenschutz und Informationsfreiheit entbrannt.

Sachverhalt

Im Vorliegenden Sachverhalt ließ der Beklagte dem Kläger ein Merkblatt zum datenschutzkonformen Einsatz von Tierbeobachtungskameras im Wald zukommen. Zudem war ein Meldebogen beigefügt, darauf hinwies, dass der Betreiber von nicht gemeldeten Tierbeobachtungskameras zu einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € geahndet werden könne. Der Kläger hingegen begehrt die Feststellung, dass er den Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienen, nicht dem Beklagten melden muss.

Argumentation des Klägers

Der Kläger ist der Auffassung, dass er den Betrieb von Wildkameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen („Lockfütterung“ für Wild wie zum Beispiel Getreide und Mais) dienen, nicht dem Beklagten melden müsse. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es sich bei einer Kirrung nicht um einen öffentlichen Raum handle. Seine Kameras sollten ausschließlich auf den Bereich der jagdlichen Einrichtung ausgerichtet sein. Die ortsübliche Bekanntmachung von Tierbeobachtungskameras sei nicht geboten, da diese keinen öffentlichen Raum filmten. Der Betrieb der Wildkameras sei auch nicht vor Inbetriebnahme anzuzeigen, da sich diese nicht im öffentlichen Raum befänden. Da die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten ausschließlich zu jagdlichen Zwecken erfolge, handele es sich um eine Datenerhebung ausschließlich für persönliche Tätigkeiten. Er nehme das Erfassen von Daten von Personen auch nicht billigend in Kauf, weil die Kameras an Stellen im Wald aufgehängt seien, an denen keine Personen herumliefen. Es fehle deshalb bereits an dem Anwendungsbereich des § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), da mit einer Wildkamera weder Personen erfasst werden sollten noch Räume, in denen sich Personen üblicherweise aufhielten.

Argumentation des Beklagten

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen, da eine gesetzliche Verpflichtung, den Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienten, dem Beklagten zu melden, ergebe sich aus § 4d Absatz 1 BDSG. Diese Vorschrift verlange, dass Verfahren automatisierter Verarbeitungen vor ihrer Inbetriebnahme von nicht öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von § 4e BDSG zu melden seien. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Entscheidend sei zudem, dass die Kirrung faktisch zugänglich sei und der Bereich eines – angenommenen – Betretungsverbotes für den Betroffenen/Spaziergänger nicht erkennbar sei. Wann und wo eine solche Einrichtung, die dem Anlocken des Wildes diene, vorliege, könne der Waldbesucher nicht erkennen.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Saarlouis

Das Gericht wies die Klage des Klägers ab, da dieser nach § 4d BDSG verpflichtet ist, den Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienen, zu melden. Es gebe ein Betretungsrecht für den Wald und es handele sich „um eine faktisch öffentliche Fläche“ im Umkreis der Kirrung. Das Argument der Jäger, ihre Kameras seien so eingestellt, dass nur Tiere und keine Menschen gefilmt werden, überzeugten das Gericht nicht. Personenbezogene Daten und Bildaufzeichnungen von Menschen, die mit der Jagd nichts zu tun haben, unterlägen dem Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes. Deshalb werde die Meldung zu Recht von der Behörde verlangt.

Ergebnis

Zwar kam das Gericht zu der Entscheidung, dass der Kläger trotzdem meldepflichtig ist aber ab dem 25.Mai 2018 wird die Meldepflicht nach § 4d BDSG durch Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung ohnehin aufgehoben.

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