Urteil zur Erfassung der privaten Mobilfunknummer eines Arbeitnehmers

In seinem Urteil vom 16.05.2018 hat das Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG Thüringen, AZ: 6 Sa 442/17) über die Pflicht des Arbeitnehmers zur Herausgabe seiner privaten Mobiltelefonnummer an den Arbeitgeber entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger ist Arbeitnehmer bei einem kommunalen Arbeitgeber, der das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert hat. Er verlangt von den Arbeitnehmern nunmehr die Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können. Der Kläger weigerte sich, seine private Mobilfunknummer an seinen Arbeitgeber herauszugeben und verlangte des Weiteren die Löschung einer ihm deshalb erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte.

Forderung des Klägers

Der Kläger begehrt zum einen die Berufung zurückzuweisen und zum anderen die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

Entscheidung des LAG

Das LAG Thüringen hat den Anspruch des Klägers auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte bejaht. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 242 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog.
Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobiltelefonnummer stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welcher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein muss.
Als Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird das Recht des Einzelnen verstanden, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Ein Eingriff in dieses Recht liegt folglich allein schon in der Herausgabe der Mobiltelefonnummer und der dadurch geschaffenen abstrakten Möglichkeit der Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber.
Falls eine Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobiltelefonnummer bestände, würde eine Freizeit des Arbeitnehmers aufgrund der ständigen Erreichbarkeit faktisch nicht mehr bestehen. Aufgrund der ständigen Erreichbarkeit könnte sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mehr ohne Rechtfertigungsdruck entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Das LAG Thüringen stellt insofern klar, dass ein tatsächlicher Kontakt nicht stattgefunden haben muss. Für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügt bereits die Möglichkeit der Kontaktaufnahme.
Zudem hat der Arbeitgeber durch Änderung seines Systems der Rufbereitschaft die Problemlage selbst herbeigeführt, sodass er diese nicht einseitig zulasten des Persönlichkeitsrechts des Klägers auflösen darf.

Fazit

Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greift besonders tief in das grundrechtlich geschützte Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ein. In einem solchen Fall unterliegt das berechtigte Interesse des Arbeitgebers im Rahmen einer Abwägung regelmäßig dem des Arbeitnehmers, sodass dieser die Herausgabe seiner privaten Mobiltelefonnummer verweigern darf.

–––

Sie suchen einen erfahrenen Partner rund um das Thema Datenschutz? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.