Urteil zu Streitwerthöhe bei Datenauskunftsanspruch

In seinem Urteil vom 05.02.2018 hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, AZ: 9 U 120/17) über die Höhe des anzusetzenden Streitwerts für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger, Rechtsanwalt und Kunde der Beklagten, einer Rechtsschutzversicherung, hatte dieser eine Anfrage für die Kostenübernahme eines Falles zukommen lassen. Die Beklagte lehnte die Übernahme ab. Der Kläger machte daraufhin von seinem Auskunftsrecht Gebrauch und forderte die Informationen über seine gespeicherten Daten, an wen diese weitergegeben wurden und den Grund der Speicherung. Dies wurde vor dem Landgericht Köln soweit entschieden. Einzig der Streitwert war dem Kläger zu niedrig bemessen und wurde daher vor das OLG Köln gebracht.

Forderung des Antragstellers

Der Kläger fordert eine Abänderung der landesgerichtlichen Entscheidung auf einen höheren Streitwert.

Entscheidung des OLG

Das OLG Köln hat dem Antrag teilweise stattgegeben.
Der angesetzte Streitwert von 500 Euro für den Antrag auf Auskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung (BDSG a.F.) des LG Köln ist als angemessen zu erachten. Der Kläger hat ausgeführt, dass er mit der Datenauskunft kein wirtschaftliches Interesse verfolge. In zivilrechtlichen Verfahren wird der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche nach § 48 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nach Ermessen bestimmt. Dazu werden alle Umstände des Einzelfalls (Umfang, Bedeutung der Sache, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien) berücksichtigt. Die Beklagte ist dem Anspruch innerhalb der ihr gesetzten Frist nachgekommen und wurde danach vom Kläger als erledigt erklärt. Eine streitige Entscheidung war nicht notwendig. Ob der Kläger die erteilte Auskunft zur Begründung von weiteren vermögensrechtlichen Ansprüchen nutzen könnte, ist hier nicht relevant. Die nach § 48 Abs. 2 GKG zu berücksichtigenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien begründen keinen höherzusetzenden Streitwert.

Fazit

Wird mit der Datenauskunft kein wirtschaftliches Interesse verfolgt, ist die Festsetzung eines Werts von 500 € für die Durchsetzung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs angemessen und ausreichend.

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