Urteil: E-Mail-Werbung an kostenlos registrierte Kunden von Internet-Partnerschaftsbörsen

In seinem Urteil vom 15.02.2018 hat das Oberlandesgericht München (OLG München, AZ: 29 U 2799/17)  über die Rechtmäßigkeit von Werbe-E-Mails an kostenlos registrierte Kunden einer Internet-Partnerschaftsbörse entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte ist Betreiberin einer Partnerschaftsbörse im Internet mit 11 Mio. Mitgliedern. Auf dieser Partnerschaftsbörse kann man ein kostenloses Konto anlegen und sich sodann, nach Angabe des Geschlechts, Geburtsdatums, Pseudonyms, der Stadt, E-Mailadresse und Passworts, Fotos von anderen bei der Beklagten registrierten Partnersuchenden ansehen. Nach erfolgter Anmeldung erhält der Nutzer Werbe-E-Mails mit Angeboten zu weiteren kostenpflichtigen Nutzungsangeboten des Portals. Diese E-Mails kann der Nutzer durch einen entsprechenden Klick abbestellen. Darüber wird er entsprechend belehrt.

Forderung des Klägers

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Übersendung der Webe-E-Mails.

Entscheidung des OLG

Das OLG München sieht in der Versendung der Werbe-E-Mails gemäß § 7 Abs. 3 UWG keine unzumutbare Belästigung. Zwar werden die Werbe-E-Mails von der Beklagten an ihre kostenlos registrierten Kunden ohne deren ausdrückliche Einwilligung versandt. Eine unzumutbare Belästigung ist jedoch nicht anzunehmen.

Das OLG München sah die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG als gegeben an.

Die Beklagte hat die E-Mail-Adressen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung versendet. Der Verkauf im Sinne des § 7 Abs. 3 UWG beziehe sich auf jeden Austauschvertrag. Einen solchen Vertrag nahm das Gericht auch in vorliegendem Sachverhalt an. Der Kunde stellt mit der Anmeldung seine Daten zu Verfügung und erhält im Austausch die Möglichkeit, auf dem Portal Bilder anderer Mitglieder anzuschauen. Mit der kostenlosen Registrierung kommt somit ein Austauschvertrag zustande.

Das OLG München bejahte auch die Ähnlichkeit der mit den E-Mails umworbenen Dienstleistungen mit den bereits gekauften Waren und Dienstleistungen. Beide Leistungen, also die, die der Kunde mit er kostenlosen Registrierung bereits gekauft hat und die, die der Kunde mit der kostenpflichtigen Mitgliedschaft erhält, dienen demselben Verwendungszweck.

Des Weiteren hat die Beklagte die Kunden bei Erhebung ihrer E-Mailadressen und auch bei jeder Verwendung darauf hingewiesen, dass sie der Verwendung jederzeit widersprechen können.

Fazit

Sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen, ist der Versand von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung des Verbrauchers rechtmäßig.

Ein „Verkauf“ im Sinne dieser Norm muss nicht zwangsweise entgeltlichen Charakter haben. Das Anlegen eines kostenlosen Benutzerprofils, welches ein Austauschverhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher begründet, genügt den Anforderungen.

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