Patient hat gegen Krankenhaus Anspruch auf Herausgabe von Kontaktdaten eines Mitpatienten

Bei der Übermittlung von Patientendaten an Dritte durch den Klinikbetreiber ist grundsätzlich zwischen dem Auskunftsinteresse des Geschädigten und dem Datenschutzinteresse des Schädigers abzuwägen.

Im vorliegenden Sachverhalt machte der Kläger (Geschädigter) gegen die behandelnde Klinik einen Auskunftsanspruch geltend. Der Kläger wollte die Adresse seines Mitpatienten in Erfahrung bringen damit dieser Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen kann, da der Mitpatient den Kläger angeblich verletzte hatte. Die Klinik befürchtete strafrechtliche Folgen, da es sich bei der Preisgabe der Privatanschrift um personenbezogene Daten handele, die unter den Datenschutz fielen. Diese verwies auf die ärztliche Schweigepflicht und verweigerte die Auskunft.

Der BGH (09.07.2015 – III ZR 329/14) entschied im Revisionsverfahren nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass eine Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Klinik besteht.

Der Kläger wurde stationär behandelt, woraus sich eine Sonderbeziehung in Form eines Behandlungsvertrages ergab. Dieses Rechtsverhältnis begründe eine ausreichende Grundlage für den Auskunftsanspruch. Zudem bestehe kein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse der Klinik an der Verweigerung der Preisgabe der Privatanschrift, denn die Bekanntgabe der streitgegenständlichen Anschrift sei dieser zumutbar. Vielmehr überwiege das Interesse des Geschädigten an der Bekanntgabe der Anschrift, das Datenschutzinteresse des Mitpatienten.

 

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Leistung: Anwaltliche Beratung

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