Neue Applikation: Wer hat ein Mitspracherechte bei der Auswahl?

Die Frage betrifft genauer das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Betriebsrat hat viele Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte. Es stellt sich daher auch die Frage, ob diesem bei der Einführung neuer Applikationen/Betriebssysteme ein Recht auf Mitbestimmung zusteht. Ein solches wird aus § 87 I Nr. 6 BetrVG abgeleitet.

Darin heißt es „Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, … mitzubestimmen“, bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Dies stellt eine Konkretisierung des in § 75 II (1) BetrVG festgelegten Grundsatzes dar, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern haben (BeckOK ArbR/Werner BetrVG § 87 Rn. 89). Die Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers finden somit dort ihre Grenzen, wo personenbezogene Daten des Arbeitnehmers und folglich grundgesetzlich und datenschutzrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nach Art. 2 I GG betroffen sind. Darüber hinaus sind stets die weiteren Vorgaben des BDSG zur Telekommunikation (bzw. nach Mai 2018 die der DSGVO) zu beachten (Haußmann/Krets NZA 2005, 259).

Zur Überwachung bestimmte technische Einrichtungen

Nur jene Überwachungsmaßnahmen, die durch technische Einrichtungen durchgeführt werden, sind vom Mitbestimmungstatbestand betroffen. (BeckOK ArbR/Werner BetrVG § 87 Rn. 90). Jedes optische, akustische, mechanische oder elektronische Geräte ist eine technische Einrichtung (BeckOK ArbR/Werner BetrVG § 87 Rn. 91).

Bei Einführung und Anwendung der technischen Einrichtung genügt bereits die objektive Eignung Daten über Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zu gewinnen und damit die objektive Möglichkeit einer Überwachung. Sie muss nicht tatsächlich stattfinden oder mit der Absicht einer solchen angeschafft werden (Boemke/Ankersen BB 2000, 2254, 2260). Dabei ist es unerheblich, ob die technische Einrichtung eine arbeitsnotwendige Maßnahme oder die Überwachung schlichter Nebeneffekt ist. (BeckOK ArbR/Werner BetrVG § 87 Rn. 92).

Die technische Einrichtung ist dann zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung von Arbeitnehmern bestimmt, wenn diese Daten programmgemäß zu Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer verarbeitet werden (BAG NZA 1985, 28; Richardi BetrVG § 87 Rn. 497). Werden folglich die genannten Daten oder Informationen mit Hilfe einer technischen Einrichtung zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen erhoben, verarbeitet oder abgeglichen, so ist der Betriebsrat miteinzubeziehen. Auch die Möglichkeit die technische Einrichtung abzuschalten, entbindet den Betriebsrat nicht von seinem Mitbestimmungsrecht (BeckOK ArbR/Werner § 87 Rn. 93). Solange EDV-Systeme Rückschlüsse auf ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers zulassen, ist eine Überwachung gegeben und damit das Recht auf Mitbestimmung (Richardi BetrVG § 87 Rn. 495; BeckOK ArbR/Werner § 87 Rn. 93).

Anwendung auf konkreten Fall: Neues Betriebssystem

Gerade die Einführung von Softwaresystemen gehören zu den Hauptanwendungsfällen der Mitbestimmungspflicht nach § 87 I Nr. 6 BetrVG (Haußmann, Krets NZA 2005, 259) unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen. Mitbestimmungspflichtig ist der Betriebsrat sowohl bei Einführung (von der Vorbereitung bis zur Anwendung) als auch bei der Anwendung (Durchführung) der technischen Überwachungseinrichtung. Im Einzelfall können durch Einführung und Anwendung des Betriebssystems oder der Applikation Rückschlüsse auf Einschaltzeit des PCs, Leistungsprotokolle, Zeit und Dauer des Zugriffs, etc., und damit auf das Verhalten des Arbeitnehmers möglich sein (Boemke/Ankersen BB 2000, 2254, 2260).

Eingriff in Persönlichkeitsrechte

Die Leistungs- und Verhaltenskontrolle stellt einen Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und der darin enthaltenen freien Persönlichkeitsentfaltung der Arbeitnehmer nach Art. 2 I GG i.V.m. § 75 II BetrVG dar. Dabei ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, es sei denn der Arbeitnehmer hat in den Eingriff eingewilligt. Verhältnismäßig ist die Maßnahme des Arbeitgebers dann, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Schließlich hat eine Güterabwägung zwischen den kollidierenden Interessen beider Parteien unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls stattzufinden (Haußmann/Krets NZA 2005, 259, 260). Ist nach diesen Voraussetzungen die Kontrolle gerechtfertigt, so sind in der Regel auch die Vorschriften des BDSG gewahrt (Haußmann/Krets NZA 2005, 259, 260).

Diese Regeln finden ebenso Anwendung auf die Telearbeit (z.B. „Home-Office“) bzw. die mobile Telearbeit (Boemke/Ankersen BB 2000, 2254, 2260).

 

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Leistung: Beratung Datenschutzrecht

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