Heimliche Aufnahme von Personalgespräch

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat in seinem Urteil vom 23.08.2018 (Aktenzeichen: 6 Sa 137/17) über die Legitimität einer außerordentlichen Kündigung aufgrund eines widerrechtlich aufgezeichneten Personalgesprächs entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten seit Juni 1990 in einem durch den TVöD geregelten Arbeitsverhältnis beschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Kläger von der Beklagten mehrfach wegen Beleidigung seiner Kollegen abgemahnt. Es wurde ein Personalgespräch zwischen dem Kläger, den Kollegen, leitenden Angestellten und einem Mitglied des Betriebsrat der Beklagten geführt. Dieses Gespräch zeichnete der Kläger ohne Mitwissen der Anwesenden mit seinem Smartphone auf. Nach Kenntnisnahme der Beklagten erhielt der Kläger daraufhin nach Anhörung des Betriebsrats die außerordentliche Kündigung. Der Kläger klagte vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt a.M. auf Aufhebung der Kündigung und Weiterbeschäftigung, Entfernung der Abmahnungen und Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Die Klage wurde abgewiesen.

Forderung des Klägers

Der Kläger hat gegen das Urteil des ArbG Frankfurt a.M. Berufung eingelegt.

Entscheidung des LAG

Das LAG Hessen sieht die Entscheidung des ArbG als zu Recht abgewiesen an und weist die Berufung zurück.
Das heimliche Aufnehmen eines Personalgesprächs rechtfertigt grundsätzlich eine ordentliche, verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung. Die strafrechtliche Bewertung ist dabei nicht maßgebend, sondern die durch dieses Verhalten entstandene Pflichtverletzung zur Rücksichtnahme gegenüber den Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer ist auch rechtswidrig, weil die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG nicht gewährleistet wurde. Denn neben dem Recht am eigenen Bild gehört auch das Recht am gesprochenen Wort zu den schützenswerten Persönlichkeitsrechten des Art. 2 Abs. 1 GG. Daher gehört es zur Selbstbestimmung, wer das eigene Wort aufnehmen und ob und von wem dieses wieder abgespielt werden darf. Die Aussage des Klägers, dass ihm die widerrechtliche Handlung bei der heimlichen Aufnahme nicht bekannt gewesen sei, ist als Rechtfertigung nicht ausreichend. Er hätte die Anwesenden vor Beginn des Gesprächs auf die Möglichkeit einer Aufnahme hinweisen müssen. Daher ist die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Alle weiteren Forderungen des Klägers, die mit einer Weiterbeschäftigung verbunden gewesen wären, entfielen daher ebenfalls und wurden abgewiesen.

Bewertung

Nach Einschätzung des Gerichts haben die Interessen des Arbeitsgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwogen. Dennoch ist die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung immer eine Einzelfallentscheidung, bei der die Interessen beider Parteien abgewogen werden müssen.

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