Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Nutzung des Internet (Aufruf pornografischer Seiten)

Arbeitgebern steht es frei die Internetnutzung für private Zwecke gänzlich zu verbieten, diese auf bestimmte Bereiche und gewisse Dauer zu beschränken oder auch vollumfänglich zu erlauben. Es besteht jedoch kein Anspruch der Arbeitnehmer auf private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit .

Fraglich ist jedoch wie ein Fall zu beurteilen wäre, wenn der Arbeitnehmer Webseiten pornografischen Inhalts aufruft? Hat der Arbeitgeber daraufhin das Recht den Arbeitnehmer nach § 626 I, II BGB fristlos zu kündigen?

Das LAG Hessen hatte hierzu am 30.03.2015 (AZ.: 17 Sa 1094/13) zu einem Fall entschieden.

Sachverhalt

Nach Angaben des Arbeitgebers, hat der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit in erheblichen Umfang Webseiten pornografischen Inhalts am Arbeitsplatz aufgerufen. Die Internetnutzung stand dem Arbeitnehmer nur für betriebliche Zwecke zu, eine private Nutzung war gänzlich untersagt.

Wirksame Kündigung nach § 626 BGB

Für eine wirksame außerordentliche Kündigung nach § 626 I BGB ist erforderlich, dass

  1. ein wichtiger Grund vorliegt und
  2. eine Interessensabwägung über die besonderen Umstände des Einzelfalls stattfindet.

Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitgeber nach Abwägung unmöglich oder unzumutbar geworden und es bestehen keine milderen Mittel zur Beibehaltung des Arbeitgebers. (Ultima-Ratio-Prinzip).

Laut BAG im Urteil vom 27.04.2006 (Az.: 2 AZR 386/05) haben in die Abwägung miteinzufließen:

Schäden aufgrund von Vireninfektionen durch „unbefugten Download

Rufschädigung durch strafbare und pornografische Darstellungen, die elektronische Datenspuren hinterlassen und so eine Rückverfolgung ermöglichen.

– ausdrückliches Verbot und Kenntnis der Arbeitnehmer

Nichterbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung durch das private Surfen während der Arbeitszeit

– Neben dem Inhalt, auch Dauer und Zeitpunkt der Pflichtverletzung i.S.d. § 626 BGB

Anwendung auf den Fall

Die Dauer der Beschäftigung, das Lebensalter und der Umstand, die gleiche Arbeit mit den gleichen Konditionen zu finden, sind in die Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenso einzubeziehen wie Inhalt und Schwere der Pflichtverletzung. Das Aufrufen pornografischer Seiten im Internet stellt stets eine Verletzung arbeitsrechtlicher Nebenpflichten dar, erst recht bei explizitem Verbot der Nutzung für private Zwecke. Ein wichtiger Grund ist also stets gegeben, auch bei erlaubter Nutzung.

Der Besuch pornografischer Seiten am Arbeitsplatz ist allgemein strenger zu beurteilen, da dieser elektronische Datenspuren hinterlässt, die den Ruf des Unternehmens bei Rückverfolgung schwerwiegend und irreparabel schädigen können.

Ergebnis

Das LAG Hessen kam somit zu dem Ergebnis, dass unter Abwägung aller Umstände im vorliegenden Fall das Vertrauen nicht mehr wiederherzustellen ist und folglich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Die außerordentliche Kündigung ist vorliegend gem. § 626 I BGB und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Kenntnisnahme des Arbeitgebers über den wichtigen Grund nach § 626 II BGB wirksam zustande gekommen.

Fazit

Bereits das Aufrufen pornografischer Webseiten am Arbeitsplatz kann ohne besondere Hinweise des Arbeitgebers zur fristlosen Kündigung berechtigen. Zuvor muss jedoch eine Abwägung der einzelnen Umstände und, wenn zumutbar eine Abmahnung erfolgen. Die Berufung des Arbeitnehmers, auch bei erlaubter Internetnutzung, auf die betriebliche Übung hinsichtlich verbotener Inhalte wird in der Regel nicht anzunehmen sein. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis die Nutzung in dieser Form duldet. Dies kann einen Kündigungsgrund ausschließen.

Lösungsansatz

Eine ausdrückliche Vertragsregelung hinsichtlich erlaubter und verbotener Internetnutzung während der Arbeitszeiten bzw. in den Pausen, erleichtert dem Arbeitgeber gegen Verstöße vorzugehen. Am sinnvollsten ist es diese konkret in den Arbeitsvertrag aufzunehmen und über Konsequenzen zu informieren. Nach Kenntniserlangung muss der Arbeitgeber innerhalb der Frist von zwei Wochen die Kündigung erklären.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M. Leistung: Anwaltliche Beratung

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