Eine allgemein vorformulierte Einwilligung in E-Mail-Werbung ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich in einem Urteil erneut mit den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung für Werbemails (Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15). Er entschied, dass eine wirksame Einwilligung in den Empfang von Werbe-E-Mails voraussetzt, dass der Empfänger weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis ist und darin klar erkennbar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen konkret erfasst sind. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung unterliegt der AGB Prüfung, §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zudem äußerte er, dass das Führen einer E-Mail-Sperrdatei bei entsprechendem berechtigtem Interesse an der Übermittlung der E-Mail-Adressen an Werbepartner möglich sei (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)).

Zum Sachverhalt

Die Beklagte, ein Verlag, beauftragte zwei Werbepartner mit der Versendung von Werbe-E-Mails. Von einem dieser Werbepartner erhielt der Kläger, ein Handelsvertreter, unter seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse Werbung für die Produkte der Beklagten. Der Kläger mahnte die Beklagte ab und bestand darauf, dass diese eine Unterlassungserklärung unterzeichnet (Krupna, GRUR-Prax 2017, 195). Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass sie keine Unterlassungserklärung abgebe, weil der Kläger durch das Herunterladen eines Free-Ware-Programmes sehr wohl in die Übersendung von Werbe-E-Mails einwilligte. Beim Download des Programmes wurde unterhalb des Eingabefelds für die E-Mail-Adresse darauf hingewiesen, dass der Kläger die eingegebene Adresse für den Betreiber der Seite sowie dessen Sponsoren für werbliche Zwecke freigibt und er in unregelmäßigen Abständen Werbung per E-Mail erhält. Durch Drücken der Enter-Taste bestätigte der Kläger die Nutzungsbedingungen. Zusätzlich sendete die Plattform eine Double-Opt-In-E-Mail an das E-Mail-Postfach des Klägers, welche dieser durch das Klicken auf den Downloadlink bestätigte. In § 4 (Werbeeinverständnis) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) konnte der Kläger die Werbeeinwilligung danach abrufen. Die darin enthaltene Verlinkung führte zu den Sponsorenlisten. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass sie den Kläger in eine interne Liste gesperrter E-Mail-Adressen, die sogenannte interneRobinsonliste“ aufnimmt. Der Kläger widersprach daraufhin jeglicher Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten (auch für Sperrzwecke). Insbesondere widersprach er der Erhebung und/oder Speicherung von jeglichen Mail-, Telefon und Faxkontaktdaten, um eine Weitergabe dieser Daten an die Werbepartner zu verhindern.

Entscheidung des Gerichts im Einzelnen

Nachdem die Berufung der Beklagten vor dem LG Berlin (Urteil vom 03.11.2015, Az. 16 S 30/14) zunächst Erfolg hatte und das Gericht die Klage wegen Rechtsmissbrauch des Klägers abwies, entschied der BGH in der Revision zugunsten des Klägers. Das Gericht war der Meinung, dass die Werbe-E-Mail der Beklagten nicht durch eine vorherige Einwilligung des Klägers gedeckt sei. Aus der vorformulierten Einwilligungserklärung gehe nicht hinreichend klar hervor, für welche Produkte die Unternehmen werben dürfen. Bei der vorformulierten Einwilligungserklärung handle es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Grundsätzlich könne auch eine wirksame Einwilligungserklärung in AGB erfolgen. Die vorformulierte Einwilligungserklärung sei aber nicht hinreichend konkret gefasst und erfülle nicht die Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie verstoße damit gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, welches den Verwender von AGB verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG sei die Bestimmung des Art. 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) umgesetzt worden. Der Begriff der „Einwilligung“ sei deshalb richtlinienkonform zu bestimmen. Art. 2 Abs. 2 Buchst. f dieser Richtlinie verweise für die Definition auf Art. 2 Buchst. h der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG). Eine Einwilligung sei danach „jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt“. Die Einwilligung erfolge für den konkreten Fall, wenn klar sei, welche Produkte und Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasse. Sie werde in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher wisse, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstelle und worauf sich diese beziehe. Das gelte auch entsprechend für die Werbung mittels E-Mail, für die in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ebenfalls eine „vorherige ausdrückliche Einwilligung“ des Adressaten erforderlich sei. Diese Anforderungen erfülle die Einwilligung der Beklagten nicht. Selbst wenn im Streitfall die Liste der „Sponsoren“ abschließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit wäre, bliebe auf jeden Fall offen, für welche Produkte und Dienstleistungen die Sponsoren werben. Die AGB-Klausel enthalte eine (verdeckte) Generaleinwilligung, ohne dass dies dem Kunden in der gebotenen Klarheit verdeutlicht werde. Dieser müsse durch die Fassung der AGB-Klausel vielmehr den Eindruck gewinnen, dass es sich um eine beschränkte Einwilligung handle, die sich nur auf die Produkte oder die Produktart des Plattformbetreibers, nämlich „Free-Ware“ beziehe.

Des Weiteren könne dem Unterlassungsanspruch zwar ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der E-Mail-Adressen an die Werbepartner (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) entgegenstehen, soweit dieses zur Umsetzung des Widerspruchs erforderlich sei (z. B. zu Löschzwecken). In diesem Fall entfällt der Unterlassungsanspruch gem. § 275 BGB oder § 242 BGB. Dies gelte aber nicht im vorliegenden Fall, da die E-Mail-Adressen der Beklagten noch unbekannt seien (Krupna, GRUR-Prax 2017, 195).

Für weitere Informationen zur Rechtslage bei E-Mail-Werbung: https://www.suedwest-datenschutz.com/unerwuenschte-werbung-direktwerbung-mittels-brief-e-mail-und-telefon/; https://www.suedwest-datenschutz.com/datenschutz-und-werbung/.

 

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Leistung: Beratung Datenschutzrecht

 

 

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