Domainpacht: Haftung des Domaininhabers bei Kenntnis von wettbewerbswidrigen Verhalten seines Pächters

Mit Urteil vom 21.01.2017, Az. 42 O 127/16 hat das Landgericht (LG) Aachen entschieden, dass ein Domaininhaber, der diese Domain verpachtet, für die Wettbewerbsverstöße seines Pächters haftet, wenn er trotz Kenntnis von Wettbewerbsverstößen unter seiner Domain untätig bleibt, Wettbewerbsverstöße zu unterbinden. Letztes Mittel hierfür stellt eine Kündigung des Pachtvertrags mit dem Webseitenbetreiber dar.

Sachverhalt: Irreführende Werbung auf Webseite des Domainpächters

Die Payplus GmbH, Inhaberin der Domain „slimsticks-abo.de“(Beklagte) warb mit dem Angebot auf der Webseite der Beklagten für das Nahrungsergänzungsmittel „Slimsticks“, mit einem falschen Wirkungsversprechen („Abnehmen ohne zu hungern“) hierdurch wurden Verbraucher durch vermeintlich kostenlose Probepakete in Abonnement-Fallen gelockt.

Die Payplus GmbH, Inhaberin der Domain „slimsticks-abo.de“(Beklagte), wurde von der Verbraucherzentrale (Klägerin) bereits 2016 wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt. Hintergrund war neben dem Angebot des Nahrungsergänzungsmittels die Werbung für ein „Slimstick Fitband“ (Wert 79,99 €), welches der Konsument bei Bestellung einer Testmenge gratis dazu erhalte und das er in jedem Fall behalten dürfe. Erst bei genauerer Betrachtung des Bestellformulars wurde der Verbraucher informiert, dass er das „Slimstick Fitband“ nur dann erhalte, wenn er nicht nur am kostenlosen 14-Tage-Test, sondern am 90-Tage-Slim-Sticks-Programm teilnehme, für welches Kosten in Höhe von 149,99 € anfallen würden.

Abmahnung der Verbraucherzentrale 

Die Beklagte wurde erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Hier auf erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Daraufhin reichte die Klägerin Klage auf Unterlassung der irreführenden Werbung ein.

Die Beklagte hielt dagegen, dass sie nicht die Betreiberin, sondern die Verpächterin und für die Inhalte daher nicht verantwortlich zu machen sei. Für die Inhalte verantwortlich sei die Betreiberin der Webseite, eine in den Niederlanden ansässige Firma. Sie hafte daher nicht für die irreführenden Inhalte auf der Webseite.

Entscheidung des Gerichts 

Das LG Aachen gab der Klage statt und sprach der Klägerin gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §8 UWG i.V.m. Nr. 21 Anhang zu §3 Abs. 3, 5, 5a UWG zu. In der Werbung werde gegen über den Verbrauchern behauptet, sie können das Fitness-Armband kostenlos erhalten. Tatsächlich entstünden ihnen aber Kosten in Höhe von 149,99 €, da sie für das Fitness-Armband das 90-Tage-Programm beziehen müssten. Hierüber erfolgt im Zusammenhang mit der Werbung keine Information der Beklagten. Die Werbung sei darüber hinaus irreführend, da sie den Eindruck erwecke, das Fitness-Armband dürfe nach Bestellung des kostenlosen Testpakets behalten werden.

Grundsätzliche Haftung bei Kenntnis und Untätigkeit 

Obwohl im konkreten Fall durch Angaben im Impressum der betreffenden Webseite durch das Gericht angenommen wurde, dass die Beklagte in Wirklichkeit auch die Betreiberin der Webseite ist, kommt es nach Auffassung des Gerichtes nicht darauf an, wer Betreiber einer Webseite ist.

Die Beklagte ist selbst Täterin einer unerlaubten Wettbewerbshandlung, auch wenn sie nicht die Betreiberin der Homepage ist. Laut herrschender Meinung ist derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, verletzt werden, eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen kann, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt.

Da die Betreiberin die Verpächterin der Webseite ist, war ihr spätestens mit dem Abmahnschreiben der Klägerin positiv bekannt, dass der Betreiber der Webseite durch falsche und irreführende Angaben gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Beklagte hat sich wettbewerbswidrig verhalten, weil sie es unterlassen hat, im Hinblick auf die ihr konkret bekannt geworden Verstöße ihr zuzumutende Vorkehrungen zu treffen, derartige Rechtsverletzungen für die Zukunft zu verhindern. Hierbei ist, sofern bloße Anweisungen nicht zum gewünschten Erfolg führen, notfalls auch der Pachtvertrag zu kündigen, und den Zugriff auf die Webseite zu entziehen. Andernfalls ist sie selbst für derartige Rechtsverletzungen verantwortlich und zur Unterlassung verpflichtet.

 

Haben Sie Fragen zum Thema Domainrecht? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M. Leistung: Anwaltliche Beratung

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