Beschluss des Bundesarbeitsgerichts: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz von automatisierten Namensabgleichen

Mit Beschluss vom 19.12.2017 (1 ABR 32/16) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Notwendigkeit der Mitbestimmung des Betriebsrates bei automatisierten Namensabgleichen.

Sachverhalt

Beklagte ist ein abhängiges Konzernunternehmen, welches zwei Betriebe unterhält. Seit 2012 führt das Unternehmen ein „automatisiertes Screeningverfahren“ durch. Durch Einsatz einer Software wird anlässlich der monatlichen Entgeltzahlungen automatisiert abgeglichen, ob die Vor- und Nachnamen der bei dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer mit denjenigen vollständig oder teilweise übereinstimmen, die sich auf den sog. Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union befinden. Auf diesen Listen sind natürliche Personen aufgeführt, die bei denen aufgrund von Erkenntnissen davon ausgegangen wird, dass sie „terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern“. Den gelisteten Personen dürfen „weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen“.
Gegen dieses automatisierten Screeningverfahren hat einer der Betriebsräte gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat erstinstanzlich geltend gemacht, ihm stünde nach § 87 I Nr. 6 BetrVG ein Recht zu, über die Nutzung dieses Verfahrens mitzubestimmen.

Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht hat ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei dieser Frage verneint.
Gemäß § 87 I Nr. 6 hat der Betriebsrat unter anderem mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das Mitbestimmungsrecht soll Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen bewahren, die nicht durch schützenswerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind. Erfolgt eine technische Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen über Arbeitnehmer bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung oder der Durchführung des Arbeitsverhältnisses, so birgt dies die Gefahr in sich, dass sie zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht werden, indem es anonym personen- oder leistungsbezogenen Informationen erhebt, speichert, verknüpft und sichtbar macht.
Das Mitbestimmungsrecht soll den davon ausgehenden Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Der Begriff „Überwachung“ im Sinne des Mitbestimmungsrechts meint einen Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern erhoben und aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die Informationen müssen auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, sodass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen werden können.
Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Überwachung, da die Software zum automatisierten bloßen Namensabgleich nach Art und Inhalt nicht dazu bestimmt ist, Leistung oder Verhalten eines Arbeitnehmers zu überwachen. Die Ergebnisse des Datenabgleichs bilden kein konkretes Verhalten oder eine konkrete Leistung eines Arbeitnehmers ab. Ziel und Bestimmtheit der von dem beklagten Unternehmen eingesetzten EDV-Software ist lediglich der Namensabgleich mit Anti-Terror-Listen der Europäischen Union. Hiermit kann keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder außerbetriebliches Verhalten des Arbeitnehmers, das einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat, gemacht werden.

Fazit

Durch einen bloßen automatisierten Namensabgleich der Namen der Arbeitnehmer mit Anti-Terror-Namenslisten wird weder ein konkretes Verhalten noch eine konkrete Leistung des Arbeitnehmers abgebildet, sodass es die Rechte des Betriebsrats nicht tangiert.

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