Betriebsrat muss bei Outlook mitbestimmen
Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung eines Outlook-Kalenders den Betriebsrat nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung den Gruppenkalender zu benutzen unwirksam. Eine entsprechende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 26.08.2016 –