Strand mit Felsen

––– Juli 2017

Betriebsrat muss bei Outlook mitbestimmen

Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung eines Outlook-Kalenders den Betriebsrat nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung den Gruppenkalender zu benutzen unwirksam. Eine entsprechende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 26.08.2016 –

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Vertrauensbruch über WhatsApp

Das LAG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 11.11.2016 – 12 Sa 22/16 entschieden, dass die Weitergabe von Patientendaten per WhatsApp durch die Mitarbeiterin einer Arztpraxis eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Im Berufungsverfahren verlangte die Klägerin, eine medizinische Fachangestellte, die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ihres

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Nachfragehandlungen per E-Mail sind keine Werbung

Das OLG Frankfurt am Main (a. M.) äußerte in seinem Urteil vom 24.11.2016 (Az. 6 U 33/16), dass auch Nachfragehandlungen als unerwünschte E-Mail-Werbung i. S. v. § 7 Abs. 2 UWG einzustufen sind, wenn sich diese auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, welche das nachfragende Unternehmen für seine

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Mitbestimmung auch für Facebook Fan-Seiten

Eine vom Arbeitgeber betriebene Facebookseite, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion „Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Die Bereitstellung

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