Private Abwesenheit unter Vortäuschung einer ganztägigen Dienstreise führt zur ordentlichen Kündigung
Gibt ein Arbeitnehmer fälschlicherweise im Voraus eine ganztägige Dienstreise in der Zeiterfassung an und erbringt mehrere Stunden private Tätigkeiten ist das Verhalten geeignet eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Der Fall betrifft eine Laborleiterin (Klägerin) die innerhalb einer Gleitzeitregelung falsche Angaben in der elektronischen Arbeitszeiterfassung vornahm. Die Klägerin klagte