Vertragsstrafe für unerwünschte Zusendung von E-Mail-Werbung unter Kaufleuten

Das OLG Hamm hat in einem Urteil (25.11.2016, 9 U 66/15) rechtskräftig festgestellt, dass beim unerwünschten Zusenden von E-Mail-Werbung unter Kaufleuten, mit vorangegangenem Vertragsstrafeversprechen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € angemessen ist (MMR-Aktuell 2017, 385278).

Zum Sachverhalt:

Bei den Parteien handelt es sich um zwei Unternehmen. Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt. Die Beklagte vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Als die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung der Beklagten erhielt, mahnte sie die Beklagte ab und ließ eine strafbewertete Unterlassungserklärung von dieser unterzeichnen. Für den Wiederholungsfall enthielt die Unterlassungserklärung die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 €. Daraufhin erhielt die Klägerin eine weitere Werbemail von der Beklagten, die ein Verkaufsangebot beinhaltete. Die Klägerin hatte dieser E-Mail-Sendung nicht zugestimmt. Sie forderte die Beklagte deshalb zur Zahlung der Vertragsstrafe und zur Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung (mit höherer Vertragsstrafe) auf. Die Beklagte bestritt der Klägerin eine weitere E-Mail mit Werbeinhalt zugesandt zu haben. Das LG Münster (14.01.2015, 21 O 102/14) hat dem Klagebegehren entsprochen (Betriebs-Berater 4.2017, 130).

Das Urteil

Diese erstinstanzliche Entscheidung wurde nun vom OLG Hamm bestätigt. Ein Sachverständigengutachten bewies den Sendungsverlauf der E-Mail von der Beklagten bis zur Klägerin und schloss gleichzeitig aus, dass dieser manipuliert wurde. Außerdem legte der Sachverständige überzeugend dar, dass die von der Beklagten geführte Blacklist auch bei regelmäßiger Pflege keine 100%ige Sicherheit garantiert. Ebenso lehnte das Gericht die Herabsetzung der Vertragsstrafe ab, da die Beklagte als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt hat. Das für die Herabsetzung erforderliche Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung konnte nicht festgestellt werden.

Für weitere Informationen zur Rechtslage bei E-Mail-Werbung: https://www.suedwest-datenschutz.com/unerwuenschte-werbung-direktwerbung-mittels-brief-e-mail-und-telefon/; https://www.suedwest-datenschutz.com/datenschutz-und-werbung/.

 

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Leistung: Beratung Datenschutzrecht

 

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