Mitarbeiterbefragung: Betriebsrat will mitbestimmen

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit Beschluss vom 12.12.2016 – 2 TaBV 34/16, dass ein Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.04.2016 – Aktenzeichen 5 BV 108/15 – abgeändert und die Beschwerde vollständig abgewiesen wird. Der Antrag stammt vom Konzernbetriebsrat eines großen Unternehmen und behandelt die Frage, ob bei einer konzernweiten Mitarbeiterbefragung der Inhalt der einzelnen Fragen dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterfällt oder ob die Mitbestimmungsrechte in Form einer Betriebsvereinbarung abschließend ausgeübt worden sind.

Die Arbeitgeberin, welche hier Antragsgegnerin ist, führt seit 2007 konzernweite Mitarbeiterbefragungen durch, in welchen sie unter anderem die Arbeitszufriedenheit ihrer Mitarbeiter festzustellen versucht. Die Fragen wurden bisher unverändert jedes Jahr aufs Neue durch das IT-System „Employee Opinion Survey“ (EOS) verarbeitet. Diesbezüglich existiert zwischen Betriebsrat und Arbeitgebern eine Konzernbetriebsvereinbarung über Informationstechnologien, welche sich auch auf das EOS erstreckt. Unter anderem wird darin geregelt wie die Anonymität der Mitarbeiter, die an der Befragung teilnehmen, wie sichergestellt wird, dass Mitarbeiter nicht zweimal an der Befragung teilnehmen können, welche Rechner und Programme insgesamt eingesetzt werden und wie und wo Daten gespeichert werden. Außen vor bleibt, wie zu verfahren ist, wenn Fragen gestellt werden, die Aussagen über Vorgesetzte ermöglichen. Eine Regelung, wie die Anonymität der Vorgesetzten gewahrt werden kann, findet sich in der Betriebsvereinbarung nicht.

Recht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Die Arbeitgeberin beschloss nun den Fragenkatalog anzupassen, wofür sie unter anderem Fragen redaktionell anpasste und teilweise neu hinzufügte. Hierzu befand das vorinstanzliche Arbeitsgericht, der Betriebsrat habe kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wurde dem Konzernbetriebsrat jedoch zugesprochen. In der Beschwerde vor dem LAG streiten die Beteiligten deshalb nur noch darum, ob dieses ausgeübt werden kann oder die Mitbestimmung durch die Betriebsvereinbarung bereits abschließend ausgeübt wurde.

Das LAG widerspricht der Vorinstanz in der Einschätzung, dass die Formulierung der einzelnen Fragen, wenn sie den Mitarbeitern unter Anwendung des EOS gestellt werden und nach der Betriebsvereinbarung verarbeitet und ausgewertet werden, zusätzlich noch der Mitbestimmung des Betriebsrates, bezüglich ihres konkreten Wortlautes unterliegen. In der Betriebsvereinbarung zur Verwendung des EOS wurden 2007 die Frageinhalte außen vor gelassen und allenfalls beispielhafte Vorschläge aufgenommen. Deshalb sei nicht anzunehmen, dass ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die einzelnen Frageinhalte, auch nicht konkludent auf jene von 2007, vereinbart wurde. Es sollten bewusst nur die groben Strukturen, innerhalb derer die Mitarbeiterbefragung durchgeführt wird, festgelegt werden. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die eingesetzten technischen Einrichtungen bei der Mitarbeiterbefragung das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer nicht überwachen.

Dabei wurde möglicherweise übersehen, dass die gestellten Fragen nicht nur Auskünfte über die Arbeitnehmer geben können, die die Fragen beantworten, sondern dass auch Aussagen über Dritte mittels des Systems möglich sind und hierdurch aufgrund der technischen Verarbeitung der Antworten Aussagen über Vorgesetzte zusammengestellt werden können.

Mitbestimmung bereits ausgeübt

Bei Fragen, die Aufschluss über das Verhalten Dritter geben, ist das Mitbestimmungsrecht nicht durch die Fragestellung als solches begründet, sondern durch die technische Verarbeitung und damit Auswertung der Fragen. Die Mitbestimmung zu den technischen Strukturen der Befragung ist auch nicht inhaltsleer, wenn die Fragen im Einzelfall nicht mitbestimmt sind. Zunächst kann auch eine Mitbestimmung zum Frageninhalt nicht dazu führen, dass unzulässige Fragen zulässig werden. Insoweit hat der Betriebsrat nach wie vor das Recht, den Fragenkatalog zu erhalten, um zu prüfen, ob sich gänzlich unzulässige, beispielsweise das Persönlichkeitsrecht verletzende Fragen hierunter befinden. Hinsichtlich dieser Fragen kann sodann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.

Vergleiche man die vorliegende Vereinbarung zum EOS mit Betriebsvereinbarungen beispielsweise zur Einführung des Textverarbeitungsprogramms Word, so weiß ein Betriebsrat auch bei diesem Textverarbeitungsprogramm nicht, welche konkreten Texte jemals mit diesem Programm geschrieben und damit verarbeitet werden. Er kann aber in der Struktur mitbestimmen, ob und wie Leistungsdaten, beispielsweise die Anzahl der Anschläge in einem Zeitintervall, oder die Anzahl der Korrekturen innerhalb eines geschriebenen Textes gemessen oder gespeichert werden dürfen bzw. wer unter welchen Voraussetzungen berechtigt ist, im Einzelfall Auswertungen des Arbeitsverhaltens mit dem Programm Word vorzunehmen.

Diese Überlegung könne man ohne weiteres auf die Strukturen des EOS übertragen werden, welches zunächst abschließend mitbestimmt worden ist. Ergibt sich im Nachhinein, dass aufgrund veränderter Fragen eine Regelungslücke innerhalb der Systemregelungen auftaucht, so mag die Betriebsvereinbarung gekündigt werden und gegebenenfalls eine Einigungsstelle über neue abstrakte Regelungen bzw. technische Voraussetzungen einer Mitarbeiterbefragung entscheiden. Das Mitbestimmungsrecht kann damit unabhängig von Text der einzelnen Frage über die Struktur der Mitarbeiterbefragung mittels technischer Einrichtung ausgeübt werden.

Da zu der vorliegenden Frage bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden war, wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

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Leistung: Beratung Datenschutzrecht

 

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