Private Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums

Wird aufgrund von Sachbeschädigungen am Eigentum eine Videokamera installiert, die nicht nur den eigenen, sondern auch einen schmalen Gehwegstreifen überwacht, stellt dies kein Verstoß gegen das im Grundrecht verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG dar.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Eigentümerin eines Hauses in München, deren Nachbar (Beklagter) am Dachgaubenfenster seines Hauses eine Videokamera anbrachte. In der Vergangenheit kam es zu einer Sachbeschädigung an einer Fensterscheibe seines Wohnhauses, allerdings konnten die Täter nicht ermittelt werden. Die Videokamera erfasst nicht nur den Eingangsbereich des Grundstücks des Beklagten, sondern auch einen schmalen Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück. Zuvor erfolgte bezogen auf die Anbringung der Videokamera, eine Absprache mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion. Da die Kamera aus einem Kugelgelenk besteht, ist das Aufzeichnungsfeld veränderbar. Bereits zuvor gab es wegen anderer Gründe Diskrepanzen zwischen Klägerin und Beklagtem. Die Klägerin befürchte durch die Videokamera eine Überwachung ihrer Privatsphäre und auch des öffentlichen Raums vor den Grundstücken.

Die Videoaufzeichnung im öffentlichen Raum ist zulässig, wenn …

Das AG München (20.03.2015 – 191 C 23903/14) entschied in seinem Urteil, ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts, hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung der Videokamera aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB. Anerkannt sei, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig sei oder aber vom Betroffenen hinzunehmen sei, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem privaten Grundstück müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden. Anders wäre es – so auch der Bundesgerichtshof – wenn der Betreiber der Videokamera ein überwiegendes Interesse an der Überwachung geltend machen kann.

Die private Überwachung der öffentlichen Straßenraums kann zulässig sein

Und so ist es im vorliegenden Fall, denn das Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums überwiege das klägerische Persönlichkeitsrecht. Zudem wurde der Erfassungsbereich der Kamera bereits zuvor vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht geprüft. Die Videokamera erfasse nur den Bereich direkt vor dem Eingangstor des Beklagten. Zu berücksichtigen seien zum einen Sachbeschädigungen am Eigentum des Beklagten und zum anderen, dass „ein Passant auf dem öffentlichen Verkehrsweg auch in der Regel nur kurzzeitig in seiner Individualsphäre betroffen sein wird, zumal der von der Kamera erfasste Gehweg nicht dem besonderen schutzwürdigen öffentlichen Raum zuzurechnen sind, in denen sich Personen typischerweise länger aufhalten oder miteinander kommunizieren“.

Die Diskrepanzen zwischen den Beteiligten rechtfertige nicht die Angst der Klägerin künftig überwacht zu werden.

 

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Leistung: Anwaltliche Beratung

 

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