Maßnahmen zum Datenschutz im Umgang mit dem Personalausweis

Wer seit 2010 einen Personalausweis beantragt erhält ein handliches Dokument im Scheckkartenformat. Neben der klassischen Funktion als persönlicher Identifikationsnachweis ist der neue Personalausweis zusätzlich mit einem Mikrochip ausgestattet. Auf dem eingebauten Chip lassen sich Daten wie Vorname, Familienname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift speichern. Mit Hilfe der gespeicherten Daten wird es ermöglicht, sich im Internet oder an Automaten auszuweisen.

Risiken für gespeicherte Daten

Durch das Speichern einer biometrischen Information (zwingend das digitale Lichtbild und optional zwei Fingerabdrücke) wird es bestimmten staatlichen Behörden ermöglicht, durch Auslesen der Daten Authentizitätsprüfungen vorzunehmen. Zugriff haben nur bestimmte staatliche Behörden (bspw. Polizei, Zoll, Personalausweis- und Meldebehörden), um die Identität des Inhabers zu überprüfen. Durch die Online-Ausweisfunktion bietet sich die Möglichkeit, Geschäfte und Behördengänge über das Internet oder an Automaten abzuwickeln und sich sicher und vertrauenswürdig ausweisen zu können. Die Unterschriftsfunktion soll es dem Inhaber ermöglichen, Dokumente rechtssicher elektronisch zu signieren.

Trotz PIN-Abfrage, dezentraler Speicherung der Daten und verschlüsselter Übertragung haben Cyberkriminelle ein starkes Interesse an den auf den Ausweisen gespeicherten personenbezogenen Daten. Der Personalausweis sollte immer sicher aufbewahrt werden. Der Ausweis sollte nie dauerhaft im Kartenlesegerät verbleiben und der Computer regelmäßig auf Systemupdates und aktuelle Virensoftware überprüft werden. Die persönliche sechsstellige PIN sollte sicher und nicht leicht zu erraten sein. Sie sollte nirgends notiert und nicht mit dem Ausweis mitgeführt werden. Ein Verlust des Personalausweises sollte umgehend gemeldet und die Online-Funktion umgehend gesperrt werden.

Handlungsempfehlungen

Grundsätzlich gilt: Der Ausweis sollte gar nicht aus der Hand gegeben werden. Das Personalausweisgesetz (PAuswG) stellt sowohl für den alten als auch den neuen Ausweis klar, dass dieser bspw. im Supermarkt oder an der Tankstelle nicht als Pfand hinterlegt werden darf (§ 1 Abs. 1 S. 3 PAuswG). Auch die Erforderlichkeit einer Kopie ist datenschutzrechtlich höchst zweifelhaft. Zu Zwecken des Identitätsnachweises ist das Anfertigen einer Kopie – insbesondere unter Anwesenden – nicht erforderlich. Eine Notiz der notwendigen Daten und der Hinweis, dass der Personalausweis des Betroffenen als Original vorlag, reicht i.d.R. aus. Einzig Banken, Kreditinstitute (§ 8 Abs. 1 S. 3 Geldwäschegesetz) oder Telekommunikationsanbieter bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages (§ 95 Abs. 4 S. 2 Telekommunikationsgesetz) sind per Gesetz befugt, eine Kopie des Personalausweises anzufertigen. Nicht erforderliche Daten sollten allerdings geschwärzt werden.

Bereits bei der Beantragung sollte sich jeder im Klaren sein, welche Funktionen des Ausweises er nutzen und freischalten lassen möchte. Bis auf die Speicherung des Lichtbildes sind alle weiteren Funktionalitäten optional. Wer sich im Zweifel dagegen entscheidet und die Online-Funktion erst im Nachhinein nutzen möchte, kann diese gegen ein geringes Entgelt aktivieren lassen.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Anwaltliche Beratung

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