Konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal

Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst darüber bestimmen, ob Bilder von ihm veröffentlicht werden oder nicht. Einer Hostess muss jedoch auf einer Veranstaltung bewusst sein, dass durch die Art ihrer Tätigkeit Fotos von ihrer Person erhoben und veröffentlicht werden, so dass eine konkludente Einwilligung darin zu sehen ist.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, verlangt von dem Beklagten, der ein Eventportal betreibt, aus abgetretenem Recht seiner Mandantin (Zedentin) die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Die Hostess einer Promotion-Agentur wollte, dass Bilder, die sie mit Zigaretten einer bestimmten Marke auf einer Veranstaltung zeigen, von der Internetplattform gelöscht werden. Der Kläger nahm daraufhin die Interessen der Zedentin wahr und machte Unterlassungsansprüche geltend. Mit der Klage vor dem BGH erhob der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht.

(Die Anhörungsrüge vom 16. Februar 2015 gegen das Senatsurteil vom 11. November 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.)

Der Bundesgerichtshof (28.05.2015 – VI ZR 9/14) sieht ihm vorliegenden Fall eine konkludenten Einwilligung der Zedentin im Sinne des § 22 Satz 1 KUG.

Die Zedentin war als Werbehostess auf einer Party mit prominenten Gästen tätig. Zuvor wurde ihr durch den Arbeitgeber Informationsmaterial ausgehändigt, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Dieser wurde erlaubt, für Fotos zur Verfügung zu stehen, allerdings keine Interviews zu geben.

Der Zedentin hätte einleuchten müssen, dass Fotos von ihr geschossen und veröffentlicht werden, zudem sei dies aus Werbezwecken seitens des Auftraggeber und Arbeitgeber erwünscht gewesen. Auch außenstehende Medienvertreter konnten unter Abwägung des Einzelfalls die Tätigkeit der Zedentin nur dahin gehend verstehen, dass diese mit den Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war.

 

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Leistung: Anwaltliche Beratung

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