Gesetzlicher Schutz für Whistleblower in Sicht?

In Arbeitsverträgen finden sich regelmäßig Klauseln zur Geheimhaltung von betriebsinternen Informationen und Geheimnissen. Im Rahmen der sog. „Treuepflicht“ sind Beschäftigte allerdings auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung verpflichtet, über alle Tatsachen, Daten und Fakten, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen, Stillschweigen zu bewahren.

Gerichtsurteile zu Whistleblowing

Bei Bekanntwerden von unrechtmäßigen Handlungen im Unternehmen sollte die Reaktion des Beschäftigten stets angemessen sein und mit Bedacht erfolgen, um nicht arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu, dass Beschäftigte auch bei einem illegalen Verhalten des Arbeitgebers dessen Interessen zu wahren sind (BAG 03.07.2003 – 2 AZR 235/02). Auch wenn das Vergehen eine Straftat darstellt, sollte also zunächst auf innerbetrieblicher Ebene ein Gespräch gesucht werden, um den Arbeitgeber diskret auf die Missstände hinzuweisen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln hat entschieden, dass es sich bei leichtfertig gestellten Strafanzeigen – ohne vorherige Prüfung auf deren Wahrheitsgehalt – um eine unverhältnismäßige Reaktion handelt, die eine fristlosten Kündigung zur Folge haben kann (LAG Köln – 02.02.2012, 6 Sa 304/11).

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) ist der Schutz für Hinweisgeber in Deutschland nicht ausreichend (EGMR – 21.07.2011, 28274/08 – Heinisch). Eine Altenpflegerin, die den Arbeitgeber erfolglos auf Pflegemängel aufmerksam gemacht hat, erstattete schließlich Strafanzeige und wurde dafür fristlos gekündigt. Der EGMR gab ihr schließlich Recht, da dieser nach zwei Maßstäben beurteilt: Einerseits ist die Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion geboten, sodass Hinweise zunächst Vorgesetzten oder anderen zuständigen Stellen oder Einrichtungen vorgebracht werden sollten. Darüber hinaus ist das öffentliche Interesse an der Offenlegung von Informationen zu berücksichtigen.

Gesetzgeber möchte Regelung schaffen

Experten diskutierten und bewerteten jüngst vor dem Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales, ob der Schutz von Hinweisgebern in Deutschland durch die existierende Rechtsprechung ausreichend ist oder ob ein gesetzlicher Regelungsbedarf besteht. Hintergrund war ein Antrag durch die Linke (BT-Drs. 18/3043) und ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Gründen (BT-Drs. 18/3039). Der Entwurf sieht u.a. eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch die Einführung des „§ 612b Anzeigerecht“ vor, der sich an den o.g. Maßstäben des EGMR orientiert.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Forderung nach einer gesetzlichen Änderung durchsetzen lässt.

 

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Leistung: Anwaltliche Beratung

 

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