Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h führte zu einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens

Oftmals bereitet die Ermittlung des Fahrers bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen großen Aufwand für die Polizeibehörde, wenn der Halter bei der Ermittlung nicht mitwirkt. Die Antragstellerin, eine Unternehmerin und Halterin von 31 auf sie zugelassenen PKW, klagt vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (22.01.2015 – 3 L 22/15. NW ) gegen die Stadt Speyer als Antragsgegenerin.

Mit einem der zugelassenen Fahrzeuge überschritt ein Mitarbeiter der Antragstellerin zuvor auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h. Der Fuhrparkleiter konnte über die Identität des Mitarbeiters keine Auskunft erteilen, so dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die sofortige Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von einem Jahr für den gesamten Fuhrpark sowie für Ersatzfahrzeuge auferlegte. Somit könne im Falle künftiger Verkehrsverstöße besser ermittelt werden.

Die Antragstellerin beruft sich allerdings im Rahmen eines Eilantrages auf eine firmeninterne Umorganisation, welche eine effektive Zuordnung der Fahrzeuge ermögliche.

Das VG Neustadt an der Weinstraße entschied:

Die Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Diese liege im öffentlichen Interesse, da eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten wäre, wenn der Fahrzeughalter nicht schnellst möglichst identifiziert werden könne. Im vorliegenden Fall führe eine solch schwerwiegende Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Punkteintrag und einem Fahrverbot von einem Monat. Im Rahmen der Ermessensausübung der Antragstellerin dürfen mehrere Fahrzeuge des Halters der zugleich Adressat der Fahrtenbuchauflage ist, darin einbezogen werden.

Neben der Rechtmäßigkeit bedarf es der Verhältnismäßigkeit

Die Fahrtenbuchauflage ist zudem verhältnismäßig. „In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann „

Die Berufung der Antragstellerin auf eine firmeninterne Umorganisation führe allerdings zu keinen ernstzunehmenden und zuverlässigen organisatorischen Vorkehrungen, da diese nicht einmal im Stande war, den verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen. Die Antragstellerin habe demnach zu keiner Aufklärung beigetragen.

Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt lesen Sie hier:

http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee690-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&uCon=1e320b60-0744-3b41-8039-510277fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

 

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Leistung: Anwaltliche Beratung

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