Die Nutzung von Smartphone-Apps zur Taxiortung

Handy-Apps machen den Taxizentralen ihr Monopol streitig. Mithilfe dieser Apps (z.B. MyTaxi) können in der Nähe registrierte Taxen auch während einer von der Taxi-Zentrale über Funk vermittelten Fahrt per GPS-Positionsdaten geortet und so an Wettbewerber übermittelt werden. So kann der Verlust lukrativer Angebote vermieden werden, die ohne die App womöglich nicht zustande gekommen wären. Taxi-Zentralen wollen durch vertragliche Regelungen der gleichzeitigen Nutzung beider Vermittlungsoptionen entgegenwirken, insbesondere weil sie in Zukunft eine Marktverdrängung befürchten.

Eine Taxigenossenschaft untersagte in ihren Satzungsbestimmungen ihren Mitgliedern die gleichzeitige Nutzung von Taxiortungssystemen während eines Auftrags von der Taxi-Zentrale und für  diese auf ihren Fahrzeugen zu werben. Dagegen klagte eine Taxi-App-Betreiberin und ließ am OLG Nürnberg klären, ob die Satzung wettbewerbswidrig ist, §§ 33 I, 1 GWB (Az.: 1 U 907/14).

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

Die Satzung stellt eine Vereinbarung dar, die die Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Solche Vereinbarungen sind nach § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten. Die Taxivermittlungszentrale hat kein Anspruch auf ein Monopol. Gem. § 33 I GWB folgt daraus eine Unterlassungspflicht bzw. die Beseitigungspflicht der wettbewerbswidrigen Bestimmung aus der Satzung.

Vermittlung über Smartphone-App erlaubt

Aus den genannten Gründen entschied das OLG Nürnberg, dass es dem Taxiunternehmen selbst obliegt, ob und wem sie ihre GPS-Positionsdaten übermittelt. Schon 1992 hat sich der BGH gegen die Zulässigkeit einer Satzung entschieden, die gleichzeitige Auftragsannahmen von der Konkurrenz untersagte. Das Urteil des OLG Nürnberg schlägt insofern keine neue Richtung ein. Auch die Werbung haben die Taxigenossenschaften hinzunehmen. Die Bestimmung in der Satzung ist wettbewerbswidrig. Die Auftragsvermittlung über Smartphone-Apps ist folglich erlaubt.

In Zukunft steht es den Taxifahrern frei, für welche Vermittlungsalternative sie sich entscheidet oder wieviele sie gleichzeitig in Anspruch nimmt.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Beratung Datenschutzrecht

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