Arbeitgeber darf bei privater E-Mail-Nutzung kündigen

Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz sorgt immer wieder für Diskrepanzen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Besagt jedoch eine interne Regelung, dass Ressourcen des Unternehmens nicht für private Zwecke eingesetzt werden dürfen und verstößt ein Arbeitnehmer dagegen, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Kündigung auszusprechen.

Der vorliegende Sachverhalt handelt von einem rumänischen Ingenieur (Kläger), der seine Arbeitszeit unter anderem für private Zwecke nutzte. Das Unternehmen (Beklagte), als dessen Arbeitgeberin, ging zunächst davon aus, beim Überwachen ausschließlich Daten zur eigentlichen Arbeit des Ingenieurs zu finden. Nachdem eine Auswertung von Chatprotokollen jedoch zeigte, dass der Ingenieur im Dienst auf seinem Dienstcomputer mit seiner Verlobten und seinem Bruder via Yahoo-Messenger über sein Liebesleben und seine Gesundheit gechattet hatte, wurde dieser gekündigt. Das E-Mail-Konto hatte er auf Anfrage seiner Arbeitgeberin zur Kommunikation mit Kunden eingerichtet, laut interner Regelungen dürfen Ressourcen der Firma nicht für private Zwecke eingesetzt werden. Der Mann zog in Rumänien erfolglos durch alle Gerichtsinstanzen. Er sah in der Auswertung und Überwachung eine Verletzung des Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die besagt: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“

Er klagt sich bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (CASE OF BĂRBULESCU v. ROMANIA – 12.01.2016), der die Entlassung des Ingenieurs aber für zulässig und verhältnismäßig hält. Argumentiert wird damit, dass ein Arbeitgeber das Recht zur Überprüfung habe, ob seine Angestellten im Dienst ihre beruflichen Aufgaben erfüllen und Computer des Unternehmens nicht für private Zwecke gebrauchen. Die Kontrolle seines beruflichen Internet-Accounts stelle zwar ein Eingriff in den Schutz des Privatlebens dar, dies sei jedoch aufgrund vorliegender bestimmter Umstände zulässig. Der Ingenieur war über die interne Regelung der privaten Nutzung am Arbeitsplatz ausreichend informiert. Zudem habe das Gericht ausschließlich notwendige Details seiner privaten Korrespondenz verwendet und so ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Ingenieurs und denen des Unternehmens eingehalten.

 

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