Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen getilgter Straftat

Im Bewerbungsgespräch geht es grundsätzlich darum den Arbeitgeber von seinen fachlichen und persönlichen Fähigkeiten zu überzeugen. Dabei möchte der Arbeitgeber oftmals vieles wissen. Welche Fragen müssen überhaupt beantworten werden? Und wann darf etwas verschwiegen werden? Hier ist zwischen zulässigen und unzulässigen Fragestellungen zu unterscheiden.

Vorliegend hatte sich der Kläger um eine Stelle im allgemeinen Vollzugsdienst beworben und gab auf Nachfrage des Arbeitgebers an, dass er nicht vorbestraft sei und kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sei oder anhängig war. Die Parteien stritten anschließend um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, da dem beklagten Land im Nachhinein bekannt wurde, dass der Kläger in der Vergangenheit zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten auf Bewährung wegen Körperverletzung und Betruges verurteilt worden war. Gegen diesen liefen unterschiedliche Ermittlungsverfahren, die allesamt eingestellt wurden. Das Land kündigte den Kläger daraufhin fristgemäß und erklärte daraufhin die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Im Justizvollzugsdienst sei gerade „Offenheit und Ehrlichkeit unerlässlich“.

Ist das Verschweigen einer gerichtlichen Bestrafung im Vorstellungsgespräch zulässig?

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.03.2014 – AZ: 2 AZR 1071/12) liegt allerdings keine arglistige Täuschung seitens des Klägers vor. Die Vorstrafe sei zum Zeitpunkt der Bewerbung getilgt gewesen und der Kläger sei als „unbestraft“ anzusehen. Diese darf nicht zum Nachteil des Klägers gewertet werden. Der Arbeitgeber habe zudem kein schutzwürdiges Informationsinteresse bezüglich solcher Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind. Eine Verurteilung kann zwar Zweifel an der Rechtstreue und Tauglichkeit des Bewerbers hervorrufen, nicht jedoch für Verurteilungen, die bereits getilgt sind. Fragestellungen hinsichtlich etwaiger Vorstrafen dürfen nur gestellt werden, wenn die Art der besetzten Stelle dies erfordere. Ein Bewerber, der eine Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst aufnehmen möchte, muss sich hinsichtlich getilgter Vorstrafen nicht äußern. Zu beachten ist ebenso, dass bei einer Einstellung die Unschuldsvermutung greift.

Folglich bestand keine Verpflichtung, die getilgten Vorstrafen dem Arbeitgeber zu offenbaren. Die Kündigung, wie auch die Anfechtung des Arbeitsvertrages waren ungerechtfertigt.

 

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Leistung: Anwaltliche Beratung

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