Abmahnung aufgrund mangelnder oder fehlender Datenschutzerklärung

Wegen § 13 Telemediengesetz (TMG) sind die Nutzer über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Seitdem das Oberlandesgericht  Hamburg (Urteil vom 27.06.2013 – 3 U 26/12) entschieden hat, dass unzureichend ausgestaltete Datenschutzerklärungen wettbewerbswidrig sind, können Websitebetreiber bei Verstoß kostenpflichtig von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Vor diesem Urteil war die Auffassung der Rechtsprechung zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs eine andere. Unlauter handelt demnach, wer einer gesetzlichen Vorschrift nicht entspricht, die zudem dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) a. F.). Folglich wurde die Pflicht einer Datenschutzerklärung nicht zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs, sondern zum Schutz von Individuen angesehen (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.04.2011 – 5 W 88/11).

Ausgangspunkt für den Sinneswandel des OLG Hamburg bildet die EU-Datenschutzrichtlinie. Im Detail wird hier ausgeführt, dass ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstelle und den Wettbewerb verfälschen könnte. Somit würde die Pflicht zur Datenschutzerklärung zugleich den fairen Wettbewerb schützen. Im Ergebnis bedeutet das für jeden Websitebetreiber, dass er aufgrund mangelnder Datenschutzerklärung nicht nur mit empfindlichen Bußgeldern i.S.d. BDSG zu rechnen hat, sondern zudem von Mitbewerbern aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes nach § 13 TMG kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Des Weiteren hat das Landgericht Köln am 26.11.2015 eine einstweilige Verfügung erlassen, welche u. a. die fehlende Datenschutzerklärung als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß wertet (Beschluss vom 26.11.2015 – 33 O 230/15). Eine Begründung enthält der Beschluss des LG Köln allerdings nicht, weshalb nicht klar ist, warum das Gericht die Datenschutzerklärung in diesem Fall für erforderlich hält. Die Tendenzen der Gerichte machen allerdings deutlich, dass in Zukunft nicht nur das fehlende oder unvollständige Impressum wegen Wettbewerbsverstoß durch Mitbewerber abmahnfähig ist, sondern womöglich auch das Fehlen einer korrekten und vollständigen Datenschutzerklärung.

Abmahnung eines datenschutzrechtlichen Verstoßes durch Verbände

Am 24.02.2016 trat zudem das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft, welches Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beinhaltet. Der Gesetzgebers verfolgt mit diesen Änderungen hauptsächlich die Intention, die Rechte des Verbrauchers besser zu schützen (BT-Drucks 18/4631, S. 12). Beispielsweise ist es Verbraucherschutzverbänden nun möglich, im Wege der Unterlassungsklage gegen datenschutzrechtliche Verstöße von Unternehmen vorzugehen, wenn diese Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG ). Zu den anspruchsberechtigten Stellen gehören neben den Verbraucherverbänden auch die Wirtschaftsverbände, die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern (§ 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG). Diesen ist es ebenfalls mit Inkrafttreten der Änderungen möglich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (§ 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG) gegen eine unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu bestimmten Zwecken (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG) geltend zu machen. Der mit den Änderungen neu eingefügte Beseitigungsanspruch soll es möglich machen, künftig noch wirksamer gegen Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze vorzugehen (BT-Drucks 18/4631, S. 20). Er ermöglicht den berechtigten Stellen das Löschen oder Sperren unzulässig gespeicherter Verbraucherdaten zu verlangen. Zuvor konnten nur die betroffenen Verbraucher datenschutzrechtliche Ansprüche gerichtlich geltend machen und die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden Datenschutzrechtsverstöße sanktionieren. Folglich müssen Unternehmen zukünftig bei Datenschutzrechtsverstößen mit mehr Abmahnungen, Unterlassungs- und Beseitigungsklagen durch Verbände rechnen.

Unterlassungserklärung gegenüber Mitbewerbern

Wird der Abgemahnte aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, verpflichtet sich der Schuldner gegenüber dem abmahnenden Gläubiger bei Unterzeichnung verbindlich dazu, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu vermeiden. Andernfalls droht ihm eine empfindliche Vertragsstrafe, die im Vergleich zu einer Unterlassungsklage auch außergerichtlich sanktioniert werden kann. Aus diesem Grund ist eine ordentliche Datenschutzerklärung auf den konkreten Einzelfall abzustimmen. Der Inhalt hängt von verschiedenen Faktoren ab, u. a. werden Bestands- oder Nutzungsdaten verwendet, sind Social-Media-Plug-ins im Einsatz und werden Analysetools eingesetzt. Wie, von wem und zu welchem Zweck werden die erhobenen Daten konkret verwendet und miteinander verknüpft. Findet eine Übermittlung der erhobenen Daten zu einem anderen Diensteanbieter statt. Erfüllt der Diensteanbieter seine datenschutzrechtlichen Informationspflichten, wie beispielsweise das Widerrufsrecht zur Datenerhebung.

Gerade hinsichtlich der umfangreichen gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzrechts empfiehlt es sich, zur Prävention einen rechtlich fundierten Rechtsberater mit der Überprüfung der Einhaltung zu beauftragen, um Abmahnungen, Klagen und Bußgelder zu vermeiden.

 

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Leistung: Anwaltliche Beratung

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