Anforderungen an den „Verdacht“ im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG (nach BAG, Urt. v. 20.10.2016; AZ: 2 AZR 395/15)
Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG unter zwei Voraussetzungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, um eine Straftat des Arbeitnehmers im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses aufzudecken: Neben der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme (etwa die Auswertung heimlich erhobener Videoaufzeichnungen) muss der