Strand mit Felsen

––– April 2017

Anforderungen an den „Verdacht“ im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG (nach BAG, Urt. v. 20.10.2016; AZ: 2 AZR 395/15)

Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG unter zwei Voraussetzungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, um eine Straftat des Arbeitnehmers im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses aufzudecken: Neben der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme (etwa die Auswertung heimlich erhobener Videoaufzeichnungen) muss der

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Kündigung wegen übermäßiger Neugier

In einem Rechtsstreit gestatte das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg die außerordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin, die aus reiner Neugier systematisch und in erheblicher Zahl Meldedaten über Personen ihres Bekanntenkreises abrief. Der Klägerin waren zuvor bereits zwei außerordentliche Kündigungen durch ihren Arbeitgeber, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Stadt Berlin

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Über die neue Datenportabilität der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Neben zahlreichen Änderungen bereits bestehender Betroffenenrechte schafft die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch neue Rechte. So hat der Betroffene mit ihrem Inkrafttreten im Mai 2018 ein Recht auf Datenportabilität(-übertragbarkeit). Betroffene sollen nach Art. 20 DSGVO ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format herausverlangen dürfen. Alternativ

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Verwertung eines Zufallsfundes aus einer Videoüberwachung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies am 22. September 2016 eine Revision der Klägerin zurück, die die Beweiswürdigung mittels heimlich angebrachter Überwachungskameras beanstandete. Ihrer damit einhergehenden Kündigungsschutzklage wurde zunächst stattgegeben, bevor sie im Rahmen der Berufung wieder abgewiesen wurde. Nach der Revision befürwortete das BAG in letzter Instanz die

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